Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing muss ein Energieausweis vorliegen, unabhängig vom Baujahr. Das regelt § 80 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz). Interessenten bekommen ihn spätestens bei der Besichtigung zu sehen, nach Vertragsschluss wird er übergeben.
Bis 31.12.2026 gilt: Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist der Bedarfsausweis Pflicht, wenn das Haus das Wärmeschutzniveau von 1977 nicht erreicht. Sonst besteht Wahlfreiheit. Bei Nichtwohngebäuden gilt bis Ende 2026 die Wahl zwischen Bedarf und Verbrauch. Ab 01.01.2027 gilt das neue Energieausweisrecht: Nichtwohngebäude brauchen dann den Bedarfsausweis und erhalten Klassen von A bis G.
Für Wohngebäude bleibt die Skala von A+ bis H, auch ab 2027. Der Verbrauchsausweis ist künftig nur noch für Gebäude zulässig, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Wir empfehlen bei Wohngebäuden trotzdem immer den Bedarfsausweis. Und: Ab 2027 brauchen auch Baudenkmäler bei Verkauf oder Vermietung einen Ausweis, was in Heidelberg oder Freiburg manches Altstadthaus betrifft. Vertragsverlängerungen kommen als Anlass hinzu.
Wer 2026 einen Ausweis erhält, behält ihn zehn Jahre, eine Austauschpflicht gibt es nicht. Bei Fehlern drohen Bußgelder bis 10.000 €. Mehr dazu im Ratgeber zum Überblick.
Im Land kommt noch das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg dazu: Laut Merkblatt des Umweltministeriums verlangt es beim Austausch des zentralen Wärmeerzeugers in Gebäuden, die am 1. Januar 2009 schon standen, grundsätzlich mindestens 15 % erneuerbare Wärme oder Ersatzmaßnahmen. Der Energieausweis ersetzt diesen Nachweis nicht. Prüfen Sie die aktuelle Fassung vor einem Heizungstausch.