Technik & Berechnung

Wie wirkt die Beleuchtung im Energieausweis für Gewerbegebäude in Baden-Württemberg?

Zuletzt aktualisiert am 11. Oktober 20268 Minuten LesezeitVon Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer
Helles Großraumbüro mit LED-Deckenleuchten und großen Fenstern, im Hintergrund die Hügel am Schwarzwaldrand

Bei Nichtwohngebäuden gehört die eingebaute Beleuchtung zur Energiebilanz des Bedarfsausweises, bei Wohngebäuden nicht. Sie wird nach DIN V 18599 Teil 4 gerechnet und steht im Ausweis als eigener Posten des Endenergiebedarfs. Für Leuchtmittel, Steuerung und Tageslicht brauchen wir nur wenige Angaben, meist genügen Fotos und eine Rechnung.

Das Licht brennt, der Zähler läuft. Kaum ein Eigentümer denkt beim Energieausweis an die Deckenleuchten, dabei sind sie im Nichtwohngebäude ein fester Posten der Rechnung. Ob Montagehalle bei Böblingen, Kanzlei in Stuttgart oder Hotel im Schwarzwald: Wo viele Stunden Licht gebraucht wird, steht es im Ausweis.

Dieser Beitrag zeigt, was bilanziert wird, welche Angaben wir brauchen und wie sich LED, Tageslicht und Steuerung auswirken. Rechtsgrundlage ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz).

Zählt die Beleuchtung im Energieausweis überhaupt?

Ja, bei Nichtwohngebäuden zählt sie, bei Wohngebäuden nicht. Das Gesetz nennt bei Nichtwohngebäuden Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung als Bilanzbereiche. Bei einem Wohngebäude fließt die Beleuchtung dagegen nicht in die Bilanz ein.

Im Bedarfsausweis hat die Beleuchtung deshalb einen eigenen Platz. Nach § 85 GModG in der heute geltenden Fassung ist der jährliche Endenergiebedarf eines Nichtwohngebäudes auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung und Kühlung aufzuteilen. Wer den Ausweis liest, sieht also, wie viel des Strombedarfs auf das Licht entfällt.

Das ist der Unterschied zum Verbrauchsausweis. Der schreibt gemessene Zähler- und Abrechnungswerte fort und kann nicht sagen, wohin der Strom geht. Der Bedarfsausweis rechnet Zone für Zone und macht sichtbar, ob das Licht ein kleiner oder ein großer Posten ist. Genau diese Aufteilung brauchen Sie, wenn Sie später entscheiden, wo eine Investition am meisten bringt.

Ab wann wird die Beleuchtung in einer Zone mitgerechnet?

Das Gesetz zeigt die Logik beim Neubau: Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einer Zone mindestens 75 Lux erforderlich sind und die Beleuchtung durchschnittlich mehr als zwei Monate im Jahr und mehr als zwei Stunden am Tag vorgesehen ist (§ 30 Abs. 6 GModG). Für Hilfsenergien gilt Ähnliches.

Was heißt das in der Praxis?

  • Büros, Werkstätten, Verkaufsräume und Praxisräume brauchen deutlich mehr als 75 Lux und werden lange genutzt. Sie sind immer Teil der Rechnung.
  • Ein Archiv, in dem nur gelegentlich jemand Akten holt, erreicht die Zeitschwellen meist nicht.
  • Technikräume, Keller und Abstellräume sind Grenzfälle, die vom Einzelfall abhängen.

Wir rechnen nach DIN V 18599, deren Teil 4 die Beleuchtung behandelt. Ab 2027 gilt die DIN/TS 18599:2025-10. Die Schwellen aus dem Neubauparagrafen helfen Ihnen als Orientierung. Wie wir eine konkrete Zone behandeln, steht in der Vorprüfung.

Welche Angaben zur Beleuchtung braucht der Bedarfsausweis?

Wir brauchen fünf Dinge je Nutzungszone: Leuchtenart, Leuchtmittel, Steuerung, Betriebszeit und Tageslichtsituation. Alles andere ergänzen wir mit Näherungswerten.

AngabeWarum sie zähltWo Sie sie finden
Leuchtmittel (LED, Leuchtstofflampe, Halogen, Entladungslampe)Bestimmt die Lichtausbeute, der größte HebelFoto der Leuchte, Rechnung, Angebot
Leuchtenart (direkt, indirekt, direkt-indirekt)Indirektes Licht braucht mehr Leistung für gleiche HelligkeitFoto der Decke
Steuerung (Schalter, Präsenzmelder, Tageslichtregelung)Senkt die Betriebsstunden spürbarElektroplan, Foto der Melder
BetriebszeitÖffnungszeiten, Schichtmodell, BelegungBetreiber, Mieter
Tageslicht (Fensterflächen, Verglasung, Verschattung)Je mehr Tageslicht, desto weniger KunstlichtGrundriss, Fotos der Fassade
BeleuchtungsstärkeBüro, Halle und Verkaufsfläche brauchen unterschiedliche WerteElektroplan, Normwert der Nutzung

Zu den Fotos: Ein Bild der Decke, eines vom Leuchtenschild und eines vom Schaltschrank mit den Meldern genügt in den meisten Fällen. Mehr braucht es nicht, auch keine Messung.

Wenn Sie Leuchten umgerüstet haben, ist die Rechnung des Elektrobetriebs Gold wert. Sie belegt Leuchtenart und Leuchtmittel. Ohne Beleg setzen wir vorsichtig an, mit Beleg rechnen wir mit Ihrem tatsächlichen Stand. Das ist der Kern einer sorgfältigen Optimierung: Jede belegte Angabe zeigt Ihr Gebäude genauer als ein Pauschalwert.

Wie spielt das Tageslicht in die Rechnung hinein?

Tageslicht senkt den Kunstlichtbedarf, und die Norm bewertet das ausdrücklich. Die Fortbildungsinhalte für Aussteller nennen die Bewertung der Tageslichtnutzung, etwa durch Fenster und Tageslichtsysteme, den Wartungswert der Beleuchtungsstärke und die tageslichtabhängige Kunstlichtregelung (Anlage 11 GModG).

Entscheidend sind drei Dinge: wie viel Fensterfläche eine Zone hat, wie viel Licht die Verglasung durchlässt und ob eine Verschattung das Tageslicht wieder abfängt. Ein Büro mit großer Südfassade und außenliegendem Sonnenschutz rechnet anders als ein tiefer Großraum mit schmalen Fenstern.

Einen Praxistipp gibt der Gesetzgeber selbst: Beim vereinfachten Verfahren für den Neubau darf der Bedarf für Beleuchtung vereinfacht für den Bereich mit der geringsten Tageslichtversorgung berechnet werden (§ 32 Abs. 6 GModG). Das zeigt, wie stark die Lage zum Licht die Zahlen prägt: Der dunkelste Bereich bestimmt den Pauschalwert.

Für unsere Arbeit heißt das: Fotos der Fassade und des Grundrisses helfen mehr als jede Beschreibung. Die Aufteilung in Zonen erklärt der Beitrag zur Zonierung.

Wie stark schlägt die Beleuchtung je nach Gebäudetyp durch?

Das hängt von Betriebsstunden und Anforderung an die Helligkeit ab. Eine Zahl für „alle Gebäude“ gibt es nicht, wohl aber Muster.

Gebäudetyp (Beispiel aus Baden-Württemberg)Warum die Beleuchtung dort ins Gewicht fällt oder nicht
Fertigungshalle eines Zulieferers im SchichtbetriebLange Betriebszeiten, hohe Beleuchtungsstärke an Arbeitsplätzen, oft große Hallenhöhe
Büro in Stuttgart oder KarlsruheKonstante Nutzung zu Bürozeiten, Tageslicht und Präsenzmelder entscheiden
Arztpraxis in Freiburg oder HeidelbergHohe Anforderungen in den Behandlungsräumen, überschaubare Fläche
Einzelhandel in InnenstadtlagenLange Öffnungszeiten, starke Akzentbeleuchtung in der Verkaufsfläche
Hotel am BodenseeGäste- und Flurbeleuchtung rund um die Uhr, saisonale Auslastung
Lagerhalle mit seltenem ZugangKurze Nutzung, oft Bewegungsmelder

Der Unterschied ist groß, wenn die Hallendecke zehn Meter hoch ist und jede Leuchte einzeln erneuert werden müsste. Dann lohnt sich eine Rechnung vor dem Umbau besonders. Genau dafür sind die Modernisierungsempfehlungen im Bedarfsausweis da, sie zeigen, wo der Aufwand am meisten bringt.

Lohnt sich die LED-Umrüstung für den Energieausweis?

Rechnerisch ja, denn eine LED liefert mehr Licht pro Watt als Leuchtstofflampen, Halogen oder Entladungslampen, und das senkt den Strombedarf der Beleuchtung. Wie viel das im Gesamtergebnis ausmacht, hängt vom Anteil der Beleuchtung an Ihrem Gebäude ab. Eine pauschale Prozentzahl wäre geraten, deshalb nennen wir keine.

Was zählt, ist ein Beleg. Der Ausweis profitiert nur, wenn die Umrüstung nachvollziehbar dokumentiert ist: Rechnung, Datenblatt, Leuchtenbezeichnung. Haben Sie vor einigen Jahren in der Halle auf LED umgestellt und das nie notiert, rechnen wir ohne Beleg vorsichtiger.

Wer 2027 neu baut, sollte noch etwas wissen: Die Referenzausführung für Neubauten sieht in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung der Anlage 2 LED-Leuchten vor, bei Gebäuden mit größeren Anlagen zusätzlich eine automatische Beleuchtungssteuerung mit Präsenzkontrolle. Der Neubau wird an dieser Messlatte gemessen. Für Bestandsausweise wird Ihr tatsächlicher Stand gerechnet.

Ob eine konkrete Leuchtenumrüstung förderfähig ist, prüft der Förderantrag, nicht der Energieausweis.

Muss ich eine Beleuchtungssteuerung nachrüsten?

Nur bei größeren Anlagen. Nach § 56 Abs. 6 GModG muss ein Nichtwohngebäude, dessen Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage mehr als 70 Kilowatt Nennleistung hat, bis Ablauf des 31. Dezember 2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung erhalten. Ausnahme: Es ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die Steuerung soll angemessen zoniert sein und eine Belegungserkennung haben.

Das ist Betreiberrecht und hat mit dem Energieausweis nichts zu tun. Der Ausweis löst die Pflicht weder aus noch erfüllt er sie. Wer allerdings ohnehin die Gebäudeautomation nachrüstet, sollte die Beleuchtungssteuerung gleich mitdenken. Das Thema Automation behandelt der Beitrag zur Gebäudeautomation.

Ein kleines Büro mit einer Gasheizung unter 70 Kilowatt ist von dieser Nachrüstpflicht nicht erfasst. Eine große Produktionsstätte mit mehreren Heiz- und Klimaanlagen dagegen kann betroffen sein. Ob Sie die Schwelle erreichen, steht auf den Typenschildern.

Was ändert sich 2027 für Beleuchtung und Ausweis?

Bis zum 31.12.2026 können Eigentümer von Nichtwohngebäuden nach heutigem Recht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen. Ab 01.01.2027 gilt für Nichtwohngebäude nur noch der Bedarfsausweis, gerechnet nach DIN/TS 18599:2025-10, erstmals mit einer Klasse von A bis G. Wir empfehlen bei Gewerbe schon heute den Bedarfsausweis.

Für die Beleuchtung bedeutet das drei Dinge:

  • Sie wird in jedem neuen Ausweis gerechnet. Wer bisher einen Verbrauchsausweis hatte, musste Leuchten nie beschreiben.
  • Strom wird günstiger bewertet. Der Primärenergiefaktor für Strom sinkt von 1,8 auf 1,5. Beleuchtung ist reiner Stromverbrauch und profitiert rechnerisch.
  • Die Klasse folgt einem Verhältnis zum Referenzgebäude. Sie ergibt sich aus Ihrem Primärenergiebedarf geteilt durch den des Referenzgebäudes: A bis höchstens 1,0 (nur Nullemissionsgebäude), B über 1,0, C über 1,48, D über 1,97, E über 2,46, F über 2,95, G über 3,5.

Ein Ausweis aus dem Jahr 2026 bleibt zehn Jahre gültig. Vorlegen müssen Sie ihn bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing, ab 2027 auch bei der Verlängerung solcher Verträge. Zur Einordnung der Klassen hilft der Beitrag zu den Energieeffizienzklassen.

Was heißt das für Gewerbeobjekte in Baden-Württemberg?

In Baden-Württemberg treffen sehr unterschiedliche Gebäude aufeinander: Produktionshallen des Mittelstands und der Zulieferer, Bürostandorte in Stuttgart und Karlsruhe, Hochschul- und Institutsgebäude in Heidelberg, Tübingen und Freiburg, dazu Hotels und Gästehäuser im Schwarzwald und am Bodensee. Für die Beleuchtung bedeutet das: sehr verschiedene Betriebszeiten und sehr verschiedene Ausgangslagen.

Zwei Situationen sehen wir häufig:

  1. Gewachsene Betriebsgelände. Ein Betrieb hat über Jahrzehnte angebaut: die alte Halle mit Leuchtstoffröhren, der Anbau mit LED, das Bürogebäude mit Präsenzmeldern. Wir erfassen jede Zone mit ihrer eigenen Beleuchtung. Die Gebäudeteile werden nicht über einen Kamm geschoren.
  2. Hotel mit Saisonbetrieb. Flure und Gästezimmer in einem Haus am Bodensee sind außerhalb der Saison kaum belegt, im Sommer rund um die Uhr. Die Betriebszeit je Zone gehört zu den Angaben, die den Ausweis prägen.

Ein Hinweis zum Landesrecht: Dass es für die Beleuchtung im Energieausweis eine eigene baden-württembergische Regel gäbe, ist uns nicht bekannt. Die Berechnung folgt dem Bundesrecht.

Was ist Ihr nächster Schritt?

Der nächste Schritt ist ein Foto der Decke. Fotografieren Sie je Raumtyp eine Leuchte und das Leuchtenschild, dazu den Schaltschrank mit den Meldern, und schicken Sie beides mit der Rechnung der letzten Umrüstung, falls es sie gibt. Wir prüfen kostenlos, was für den Bedarfsausweis noch fehlt und wo das Gebäude beim Energiebedarf voraussichtlich liegt.

Der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude kostet 899 EUR Festpreis, mit bis zu vier Nutzungszonen, Modernisierungsempfehlungen und DIBt-Registriernummer. Bei sehr großen oder komplexen Objekten nennt die Vorprüfung vorab einen verbindlichen Festpreis. Nach vollständigen Unterlagen liefern wir innerhalb von 24 Stunden, ohne Vor-Ort-Termin, mit Geld-zurück-Garantie.

Starten Sie mit der kostenlosen Vorprüfung oder rufen Sie an, auch per WhatsApp: 0152 060 777 67. Was im Festpreis steckt, zeigt die Seite zum Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude.

Häufige Fragen

Muss ich für den Ausweis alle Leuchten einzeln zählen?

Nein. Gerechnet wird je Nutzungszone, nicht je Leuchte. Wir brauchen die Leuchtenart, das Leuchtmittel, die Steuerung und die Betriebszeit je Zone. Bei einer Umrüstung hilft die Rechnung oder das Angebot des Elektrobetriebs mit der Leuchtenbezeichnung.

Zählt die Beleuchtung im Lager und im Keller auch mit?

Es kommt auf die Nutzung an. Das Gesetz knüpft beim Neubau die Bilanzierung an eine erforderliche Beleuchtungsstärke von mindestens 75 Lux und an eine Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten im Jahr und mehr als zwei Stunden am Tag. Nebenräume mit seltener Nutzung fallen deshalb oft heraus.

Verbessert eine LED-Umrüstung meine Energieeffizienzklasse ab 2027?

Sie senkt den rechnerischen Strombedarf der Beleuchtung und damit den Primärenergiebedarf. Wie stark sich das auf die Klasse auswirkt, hängt vom Anteil der Beleuchtung am Gesamtbedarf ab. In Büro, Handel und Hotel ist er größer als in einer Lagerhalle mit kurzen Betriebszeiten.

Bin ich verpflichtet, eine automatische Beleuchtungssteuerung einzubauen?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen. § 56 GModG verlangt bei Nichtwohngebäuden mit einer Heizungs- oder Klimaanlage über 70 Kilowatt bis Ende 2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung, es sei denn, sie ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Mit dem Energieausweis hat diese Pflicht nichts zu tun.

Was passiert mit meinem 2026 ausgestellten Ausweis, wenn ich 2027 die Leuchten tausche?

Der Ausweis bleibt zehn Jahre gültig. Ein Leuchtentausch zwingt nicht zu einem neuen Ausweis. Er kann aber sinnvoll sein, wenn Sie die Verbesserung gegenüber Käufern oder Mietern belegen wollen, denn ein neuer Ausweis zeigt den neuen Stand.

Gilt das auch für die Schaufensterbeleuchtung im Einzelhandel?

Eingebaute Beleuchtung ist der Rechenbegriff des Gesetzes. Was als fest eingebaute Raum- und Verkaufsbeleuchtung bilanziert wird und was als Ausstattung gilt, klären wir in der Vorprüfung anhand von Fotos. Wir sagen Ihnen vorab, was in Ihrem Fall in die Rechnung eingeht.

Quellen

Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer

Stephan GrosserGründer & Geschäftsführer, Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Wir erstellen seit 2018 Energieausweise für Gewerbe, Praxen, Hallen und Wohngebäude, jeden mit DIBt-Registriernummer.

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