Technik & Berechnung
Gebäudeautomation im Nichtwohngebäude: Wer muss bis 2029 nachrüsten und was bringt es?

Ein Nichtwohngebäude, dessen Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage mehr als 70 Kilowatt Nennleistung hat, muss laut § 56 GModG bis zum 31. Dezember 2029 ein System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung erhalten. Ausnahmen gelten nur, wenn das technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Das System muss Verbräuche überwachen, Effizienzverluste erkennen und Daten herstellerunabhängig bereitstellen.
Wer ein Gewerbegebäude mit großer Heizung oder Klimaanlage besitzt, bekommt mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) eine klare Frist: Bis zum 31. Dezember 2029 muss das Gebäude eine Gebäudeautomation haben. Dieser Ratgeber zeigt, für wen das gilt, was das System leisten muss und wo es den Energieausweis berührt.
Muss mein Gewerbegebäude eine Gebäudeautomation bekommen?
Ja, wenn die Nennleistung einer Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage in Ihrem Nichtwohngebäude mehr als 70 Kilowatt beträgt. Dann gilt § 56 Absatz 1 GModG: Das Gebäude muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet sein. Die Norm steht seit dem 29. Juli 2026 in dieser Fassung im Gesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1 Nr. 26).
Die Schwelle bezieht sich auf Anlagen, nicht auf das Gebäude als Summe. Gemeint sind die Heizungsanlage, die kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, die Klimaanlage und die kombinierte Klima- und Lüftungsanlage. Maßgeblich ist die Nennleistung nach § 3 GModG: die vom Hersteller als dauerhaft einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung. Sie steht auf dem Typenschild. Bei mehreren Geräten im Haus klärt ein Fachplaner, ob sie rechtlich eine Anlage bilden.
Zwei Einschränkungen nennt das Gesetz selbst. Die Ausrüstung entfällt, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Und Gebäude des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder von Gesellschaften mit Bundesbeteiligung, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen, sind ausgenommen.
Was muss ein solches System überhaupt können?
Es muss sechs Dinge leisten, die in § 56 Absatz 2 GModG aufgezählt sind. Ein Regler, der nur Temperaturen hält, genügt nicht.
- Überwachen und anpassen: Verbräuche aller Hauptenergieträger und aller gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwachen, protokollieren, analysieren und den Verbrauch anpassen.
- Offene Daten: Die erhobenen Daten über eine gängige, frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machen, damit Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig laufen.
- Sollwerte: Anforderungswerte für die Energieeffizienz des Gebäudes aufstellen.
- Verluste erkennen: Effizienzverluste einzelner gebäudetechnischer Systeme aufspüren.
- Betreiber informieren: Auf mögliche Verbesserungen hinweisen.
- Raumklima prüfen: Die Raumklimaqualität überwachen.
Der Punkt mit der offenen Schnittstelle ist in der Praxis der wichtigste. Er verbietet geschlossene Insellösungen, bei denen nur der Hersteller Ihre eigenen Verbrauchsdaten lesen kann. Fragen Sie bei jedem Angebot nach, welches Protokoll die Daten liefert und wer sie auslesen darf.
Was bedeutet das für Bestandsgebäude, die gerade erst automatisiert wurden?
Wer in den drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein System eingebaut hat, das die Anforderungen aus Absatz 2 nicht erfüllt, bekommt Luft. Nach § 56 Absatz 4 darf er die Nachrüstung auch nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen, die Frist dafür beträgt zehn Jahre. Das schützt Eigentümer, die gerade erst investiert haben und deren System lediglich nicht offen oder nicht umfassend genug ist.
Heben Sie dafür den Nachweis auf, wann das System eingebaut wurde. Rechnung, Inbetriebnahmeprotokoll und Unternehmererklärung sind die üblichen Belege. Ohne Datum lässt sich die Dreijahresregel kaum beanspruchen.
Was gilt für einen Neubau?
Ein neues Nichtwohngebäude muss mehr leisten als ein Bestandsbau. § 56 Absatz 3 GModG verlangt zusätzlich zu den sechs Fähigkeiten einen bestimmten Automationsgrad nach DIN/TS 18599-11:2025-10 und ein technisches Inbetriebnahme-Management.
| Nennleistung der Anlage | Mindest-Automationsgrad im Neubau |
|---|---|
| mehr als 70 Kilowatt | Grad C |
| mehr als 290 Kilowatt | Grad B |
Das Inbetriebnahme-Management umfasst die Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen. Es muss mindestens eine Heizperiode für Wärmeerzeuger und mindestens eine Kühlperiode für Kälteerzeuger abdecken. Das System muss außerdem die Kommunikation zwischen verbundenen Systemen ermöglichen, auch bei unterschiedlichen Herstellern. Wer plant, sollte diese Einregelphase in den Bauzeitenplan und das Budget aufnehmen, denn sie endet nicht mit der Abnahme.
Gehört die Beleuchtung dazu?
Ja, indirekt. § 56 Absatz 6 GModG verlangt für Gebäude mit einer Anlage über 70 Kilowatt bis zum 31. Dezember 2029 zusätzlich eine automatische Beleuchtungssteuerung. Auch hier gilt der Vorbehalt technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die Steuerung soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
Für eine Produktionshalle heißt das konkret: Lichtbänder an den Hallenrändern und Arbeitsplatzbeleuchtung im Zentrum sind getrennt zu schalten, und leere Bereiche dürfen nicht dauerhaft leuchten. Für ein Bürohaus sind Gänge, Besprechungsräume und Teeküchen eigene Zonen. Mehr zur Beleuchtung im Ausweis finden Sie im Ratgeber Beleuchtung im Energieausweis.
Wie hängt die Automation mit dem Energieausweis zusammen?
Der Bedarfsausweis rechnet die Gebäudeautomation mit. Die Berechnung folgt DIN V 18599, und die Referenzausführung im Gesetz setzt Gebäudeautomation der Klasse C an. Bei der Ausstellung fragen wir deshalb nach dem, was im Haus tatsächlich vorhanden ist. Ein Foto vom Regler oder vom Leitstand, vom Typenschild der Heizung und vom Lüftungsgerät genügt, einen Vor-Ort-Termin braucht es dafür nicht.
Für die Rechtslage gilt: Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Sie bei Nichtwohngebäuden zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen, wir empfehlen bei Gewerbe den Bedarfsausweis. Ab dem 1. Januar 2027 gilt das neue Energieausweisrecht, und für Nichtwohngebäude bleibt dann nur der Bedarfsausweis, erstmals mit den Klassen A bis G. Der neue § 85 verlangt darüber hinaus Pflichtangaben wie Art der Lüftung und Kühlung und einen Smart-Readiness-Hinweis.
| Thema | Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Ausweisart Nichtwohngebäude | Bedarf oder Verbrauch | nur Bedarf |
| Effizienzklasse | keine | A bis G |
| Berechnungsnorm | DIN V 18599:2018-09 | DIN/TS 18599:2025-10 |
| Angaben zu Lüftung und Kühlung | Art der Lüftung und Kühlung, inspektionspflichtige Klimaanlagen mit Fälligkeitsdatum | Art der Lüftung und Kühlung, Angabe zu inspektionspflichtigen Anlagen nach § 74 |
Wichtig für die Klasse: Der Primärenergiereferenzfaktor teilt Ihren Bedarf durch den Bedarf des Referenzgebäudes. Eine fehlende Automation macht Ihr Gebäude rechnerisch schlechter als den Zwilling, der mit Klasse C gerechnet wird. Wer die Automation nachrüstet, nähert sich diesem Vergleichswert wieder an. Für die Renovierungsanforderung nach § 40 GModG, die ab 2030 beim 3,5-Fachen und ab 2033 beim 2,95-Fachen des Referenzwerts ansetzt, ist das ein zusätzlicher Hebel, aber kein Ersatz für Hülle und Wärmeerzeugung. Den Ausweis selbst löst § 40 nicht aus.
Was ändert sich bei der Klimainspektion und der Heizungsprüfung?
Eine vorhandene Automation befreit von zwei Prüfpflichten. Bei Heizungsanlagen entfällt die Heizungsprüfung nach § 60b GModG, wenn das Gebäude standardisierte Gebäudeautomation nach § 56 hat. Bei Klimaanlagen entfällt in Nichtwohngebäuden die Inspektionspflicht nach § 74 GModG, wenn das Gebäude ein entsprechendes System besitzt. Ab dem 1. Januar 2027 verweist § 74 dafür auf die Anforderungen aus § 56 Absatz 2, also auf die sechs Fähigkeiten von oben.
Wer ohnehin Klimaanlagen über 12 Kilowatt betreibt, rechnet also zweimal: Einmal die Investition in die Automation, einmal die Inspektionen, die dann entfallen. Die Details zur Inspektion stehen im Ratgeber Klimaanlagen-Inspektion.
Was kostet es, wenn ich nichts tue?
Im ungünstigen Fall ein Bußgeld. Wer ein Nichtwohngebäude entgegen § 56 Absatz 1 GModG nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet, handelt nach der heute geltenden Fassung des § 108 Absatz 1 Nummer 7 ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig handelt. Die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen (§ 108 Absatz 2 Nummer 3). Ab 2027 verschieben sich die Nummern im § 108 um eins, der Rahmen bleibt unverändert.
Das Bußgeld ist selten der teuerste Posten. Teurer wird ein Gebäude, das über Jahre Energie verschwendet, weil niemand die Verbräuche sieht. Ein denkbarer Fall: Eine Lüftungsanlage läuft nachts durch, weil ein Zeitprogramm nach einem Umbau nicht angepasst wurde. Ein System mit Protokollierung und Fehlererkennung findet das in den Daten der ersten Woche.
Wo trifft das in Baden-Württemberg besonders viele Gebäude?
In den Industrie- und Zulieferregionen, wo große Hallen mit Heizleistungen jenseits der 70 Kilowatt keine Ausnahme sind. Baden-Württemberg ist ein Kernland des Maschinenbaus und der Automobilindustrie, und die Gebäude dahinter reichen von Zuliefererhallen im Neckartal über Entwicklungsbüros in Stuttgart und Karlsruhe bis zu Werkstätten und Montagehallen rund um Sindelfingen und Böblingen.
| Gebäudetyp in Baden-Württemberg | Warum die Schwelle schnell erreicht wird | Praktischer Ansatz |
|---|---|---|
| Zuliefererhalle im Neckartal | Hallenheizung und Lüftung mit hoher Leistung | Verbräuche je Hallenschiff getrennt erfassen |
| Bürogebäude in Stuttgart oder Karlsruhe | Zentrale Klimatisierung und Lüftung | Offene Schnittstelle fordern, Klimainspektion prüfen |
| Hotel am Bodensee oder im Schwarzwald | Wellness, Küche, Lüftung und Heizung laufen zusammen | Zonen für Küche, Zimmer, Wellness trennen |
| Praxis in Freiburg | Meist unter 70 Kilowatt | Pflicht greift in der Regel nicht |
| Institutsgebäude einer Hochschulstadt | Labor-Lüftung, Kälte für Technik | Lüftung und Kälte gemeinsam betrachten |
Viele Hidden Champions im Mittelstand betreiben außerdem gemischt genutzte Standorte, in denen Produktion, Lager und Büro unter einem Dach stecken. Für den Ausweis rechnen wir sie bis zu vier Nutzungszonen im Festpreis. Die Zonen helfen auch bei der Automation: Wer seine Hallenbereiche schon sauber getrennt hat, kann Verbräuche später zonenweise messen.
Was das Land zusätzlich regelt, erklärt der Ratgeber Landesrecht. Für eine erste Beratung zu Energiefragen vor Ort gibt es die Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA-BW).
Wie gehe ich konkret vor?
Machen Sie zuerst eine Bestandsliste und prüfen Sie dann die Schwelle. Fünf Schritte genügen:
- Typenschilder fotografieren: Heizung, Klimagerät, Lüftungsgerät, jeweils mit lesbarer Nennleistung.
- Je Anlage prüfen: Liegt eine einzelne Anlage über 70 Kilowatt, ist die Frist 2029 Ihre.
- Vorhandenes System bewerten: Was ist bereits eingebaut, wann, mit welcher Schnittstelle?
- Angebote einholen: Mit Verweis auf die sechs Fähigkeiten aus § 56 Absatz 2 und die offene Schnittstelle.
- Unternehmererklärung einfordern: Sie belegt die Erfüllung später.
Die Ausstellung eines Energieausweises ersetzt keine Fachplanung der Automation, und sie löst die Pflicht nach § 56 auch nicht aus. Sie liefert aber die Zahlen, an denen sich die Investition messen lässt: Primärenergiebedarf, Klasse ab 2027 und Modernisierungsempfehlungen.
Worauf achte ich beim Angebot für das System?
Prüfen Sie jedes Angebot gegen die sechs Fähigkeiten aus § 56 Absatz 2 GModG, Punkt für Punkt. Verlangen Sie schriftlich, welche Energieträger und welche Anlagen erfasst werden, wie lange Daten gespeichert bleiben und über welche Schnittstelle Sie sie ohne den Hersteller auslesen können. Fragen Sie nach der Fehlererkennung: Meldet das System von selbst, wenn eine Pumpe oder ein Lüftungsgerät ungewöhnlich viel verbraucht, oder liefert es nur Kurven?
Planen Sie auch die Beleuchtungssteuerung gleich mit, weil Zonierung und Belegungserkennung bei einer späteren Nachrüstung zusätzliche Verkabelung bedeuten können. Und klären Sie, wer nach der Einregelung die Daten auswertet. Ein System, das niemand liest, erfüllt den Zweck des Gesetzes nur auf dem Papier.
Der nächste Schritt
Schicken Sie uns, was Sie haben: Fotos der Typenschilder, einen Grundriss, wenn vorhanden, und ein paar Angaben zur Nutzung. Wir sagen Ihnen in der kostenlosen Vorprüfung, wo das Gebäude beim Energiebedarf voraussichtlich liegt und was für den Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude noch fehlt. Der Festpreis liegt bei 899 Euro, inklusive bis zu vier Nutzungszonen, Modernisierungsempfehlungen und DIBt-Registriernummer. Wir liefern innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Unterlagen, alles per Telefon, E-Mail und Foto. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie per WhatsApp unter 0152 060 777 67. Wenn Sie erst überschlagen wollen, nutzen Sie den Rechner.
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht auch für meine kleine Praxis oder mein Ladengeschäft?
Nur wenn die Nennleistung einer einzelnen Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage über 70 Kilowatt liegt. Typische Praxen, Büros und Läden mit Gasbrennwertgerät oder Wärmepumpe für ein Haus liegen meist deutlich darunter. Die Nennleistung steht auf dem Typenschild, ein Foto davon reicht für eine erste Einordnung.
Was passiert, wenn ich die Frist 2029 verpasse?
Wer die Ausrüstungspflicht vorsätzlich oder leichtfertig verletzt, handelt nach der heute geltenden Fassung des § 108 GModG ordnungswidrig, die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen. Wer die Ausrüstung belegbar nicht umsetzen kann, etwa weil sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, ist von der Pflicht ausgenommen.
Ist ein einfacher Thermostat oder eine Zeitschaltuhr schon Gebäudeautomation?
Nein. Das Gesetz verlangt ein System, das alle Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwacht, protokolliert und analysiert. Dazu gehören offene Schnittstellen und eine Fehlererkennung. Einzelne Regler erfüllen das für sich allein nicht.
Was bekomme ich vom Handwerker, der das System einbaut?
Wer geschäftsmäßig ein System für Gebäudeautomatisierung nach § 56 GModG einbaut, muss dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss schriftlich bestätigen, dass es den Anforderungen entspricht (Unternehmererklärung nach § 96 GModG). Bewahren Sie diese Erklärung auf, sie belegt später die Erfüllung der Pflicht.
Muss ich für den Energieausweis wissen, ob mein Gebäude automatisiert ist?
Hilfreich ist es. Der Bedarfsausweis nach DIN V 18599 bewertet die Anlagentechnik, und die Referenzausführung im Gesetz rechnet mit Gebäudeautomation der Klasse C. Ein Foto der Regelung oder des Leitstands reicht uns in der kostenlosen Vorprüfung meist aus.
Quellen
Stephan GrosserGründer & Geschäftsführer, Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Wir erstellen seit 2018 Energieausweise für Gewerbe, Praxen, Hallen und Wohngebäude, jeden mit DIBt-Registriernummer.