Praxis

Welche Modernisierung verbessert die Klasse Ihres Gewerbegebäudes wirklich?

Zuletzt aktualisiert am 11. Oktober 20267 Minuten LesezeitVon Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer
Sanierte Produktionshalle mit neuer Fassade und Solardach neben einer unsanierten Halle am Rand einer Stadt auf der Schwäbischen Alb

Die Klasse hängt am Primärenergiebedarf im Vergleich zum Referenzgebäude. Am meisten bewegen meist Wärmeerzeugung, Lüftung mit Wärmerückgewinnung, Beleuchtung und eine große, zusammenhängende Dämm- oder Fenstermaßnahme. Einzelne kleine Eingriffe verändern die Klasse oft kaum.

Eine neue Fassade sieht gut aus. Ob sie Ihre Energieklasse hebt, steht auf einem anderen Blatt. Im Gewerbebau entscheidet nicht die sichtbarste Maßnahme, sondern die, die in der Bilanz den größten Posten trifft. Hier lesen Sie, wo diese Posten liegen und in welcher Reihenfolge es sich lohnt, hinzusehen.

Rechtsgrundlage ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz). Bis 31.12.2026 haben Nichtwohngebäude noch keine Klasse, ab 01.01.2027 gibt es die Klassen A bis G, und das neue Recht kennt für bestehende Nichtwohngebäude Renovierungsanforderungen ab 2030.

Woran misst sich überhaupt, ob eine Modernisierung etwas bringt?

Am Primärenergiebedarf Ihres Gebäudes im Vergleich zum Referenzgebäude. Ab 01.01.2027 wird der errechnete Primärenergiebedarf durch den des Referenzgebäudes geteilt, und der Quotient bestimmt die Klasse. Ein Wert von höchstens 1,0 ist Klasse A, aber nur für Nullemissionsgebäude. Danach folgen die Stufen über 1,0 (B), 1,48 (C), 1,97 (D), 2,46 (E), 2,95 (F) und 3,5 (G).

Der Primärenergiebedarf umfasst bei Nichtwohngebäuden Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung. Daraus folgt eine einfache Faustregel: Eine Maßnahme hebt Ihre Klasse nur dann deutlich, wenn sie einen großen Posten dieser Liste trifft. Was keinen der fünf Posten berührt, ändert die Klasse nicht, so nützlich es sonst sein mag.

Weitere Einzelheiten zu den Klassen finden Sie bei den Energieeffizienzklassen.

Welche Maßnahmen heben die Klasse am häufigsten?

Das hängt von der Nutzung ab, nicht vom Baujahr allein. Die folgende Übersicht zeigt, wo die Maßnahme ansetzt und in welchen Gebäuden sie meist am stärksten wirkt. Eine Prozentzahl nennen wir bewusst nicht: Wie viel Einsparung eine Maßnahme bringt, lässt sich nur am konkreten Gebäude berechnen.

MaßnahmeSetzt an beiWirkt meist stark beiHinweis
Wärmepumpe statt Öl- oder GaskesselHeizung, WarmwasserHallen mit Flächen- oder Strahlungsheizung, Büros, HotelsAb 2027 rechnet Strom mit Faktor 1,5 statt 1,8
Lüftung mit WärmerückgewinnungHeizung, LüftungWerkstätten, Produktion, Praxen, GastronomieAm größten bei hohen Luftmengen
LED mit Präsenz- und TageslichtsteuerungBeleuchtungBüros, Handel, lange BetriebszeitenBesonders bei langen Betriebszeiten
DachdämmungHeizungHallen mit großer Dachfläche, AltbautenGrößte Fläche der Hülle
Fenster- und Fassadenerneuerung im ZusammenhangHeizung, KühlungBüros, VerwaltungsbautenEinzelne Fenster bringen wenig
Photovoltaik mit EigenverbrauchStrombedarfBetriebe mit TagesstromlastNur soweit die Norm anrechnet
GebäudeautomationHeizung, Lüftung, BeleuchtungGrößere Gebäude mit mehreren ZonenRegelt Heizung, Lüftung, Licht

Zwei Beispiele aus der baden-württembergischen Wirklichkeit. Eine Zuliefererhalle aus den 1970er Jahren, beheizt mit einem alten Gaskessel und Warmluftgeräten, hängt in der Bilanz vor allem an der Wärmeerzeugung und an den Lüftungsverlusten. Ein Bürohaus in Stuttgart oder Karlsruhe mit Rasterdecke und Leuchtstoffröhren kann dagegen einen großen Beleuchtungs- und Kühlanteil haben, bevor die Hülle überhaupt ins Spiel kommt.

Welche Maßnahmen sehen gut aus, verbessern die Klasse aber kaum?

Die Antwort ist unbequem, aber nützlich: vor allem verstreute Einzelmaßnahmen. Sie kosten Geld, verändern aber keinen der großen Posten.

  • Einzelne Fenster tauschen. Sie reduzieren den Verlust an der betroffenen Stelle, verschieben aber die Gesamtbilanz nur minimal.
  • Fassade streichen oder verkleiden ohne Dämmung. Optik, keine Energie.
  • Einzelne Leuchten tauschen. Nur wenn alle Zonen mit hoher Betriebszeit mitziehen, merkt man es in der Bilanz.
  • Neuer Kessel gleicher Art. Ein effizienterer Gas-Brennwertkessel verbessert den Wert, ändert aber nichts am fossilen Energieträger. Wer auf Klasse A zielt, kommt so nicht an: Sie verlangt ein Nullemissionsgebäude.

Wichtig: Das heißt nicht, dass diese Maßnahmen sinnlos sind. Eine neue Fassade schützt den Putz, neue Fenster verbessern den Komfort am Arbeitsplatz, ein modernerer Kessel senkt die Betriebskosten. Es heißt nur, dass Sie sie nicht mit einer Klassenverbesserung begründen sollten. Entscheidend ist, was Sie erreichen wollen: weniger Energiekosten, mehr Komfort, eine bessere Position bei Vermietung und Verkauf oder die Vorsorge für 2030. Diese Ziele führen zu unterschiedlichen Prioritäten, und es lohnt sich, sie vor der ersten Angebotsanfrage zu klären.

Was ändert sich ab 2027 an der Rechnung, und wen trifft das?

Die Primärenergiefaktoren verschieben sich: Strom 1,5 statt bisher 1,8, Biomasse 0,7 statt bisher 0,2. Zugleich ersetzt DIN/TS 18599:2025-10 die bisherige Berechnungsnorm.

Praktisch bedeutet das: Stromgeführte Lösungen wie die Wärmepumpe schneiden in der Bilanz besser ab als bisher. Eine Pelletheizung verliert dagegen im Vergleich, weil der Faktor für Biomasse steigt. Wer 2026 wegen der alten Faktoren auf Holz gesetzt hat, kann 2027 eine andere Klasse sehen, als er erwartet. Fernwärme wird nach den Faktoren der Anlage 4 bewertet.

Ihr bestehender Ausweis aus 2026 wird dadurch nicht ungültig. Er gilt 10 Jahre und muss nicht umgeschrieben werden. Die neuen Faktoren und die neue Skala spielen erst für Ausweise eine Rolle, die ab 2027 ausgestellt werden.

Was verlangt das Gesetz bei einer Modernisierung zwingend?

Es gibt zwei Pflichtebenen, und sie werden oft vermischt.

Ebene 1: Bauteile. Wenn Sie bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenbauteile erneuern, ersetzen oder erstmals einbauen, darf der Wärmedurchgangskoeffizient die Höchstwerte der Anlage 7 nicht überschreiten (§ 36 GModG). Betrifft die Änderung nicht mehr als 10 Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes, greift die Pflicht nicht. Die obere Geschossdecke hat eine eigene Regel (§ 35 GModG): Sie ist zu dämmen, wenn der Mindestwärmeschutz nicht erreicht wird. Der Höchstwert liegt dort bei 0,24 W/(m²K). Ungedämmte, zugängliche Rohrleitungen in unbeheizten Räumen verlangen eine Dämmung nach § 69 Absatz 2 GModG.

Ebene 2: Gesamtgebäude. Statt Bauteil für Bauteil können Sie nach § 38 GModG das gesamte Gebäude bewerten. Der Primärenergiebedarf darf dann höchstens 40 Prozent über dem des Referenzgebäudes liegen, und die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten dürfen das 1,25-fache der Höchstwerte der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten. Wird so gerechnet, ist nach § 80 Absatz 2 GModG ein Ausweis auszustellen.

Die alte Pflicht, Heizkessel nach 30 Jahren auszutauschen, ist seit dem 29.07.2026 entfallen. Auch die 65-Prozent-Regel für erneuerbare Heizenergie gilt nicht mehr. Wer einen Gas-, Öl- oder Flüssiggaskessel neu einbaut, muss dagegen die Quote nach § 43 GModG beachten: ab 01.01.2029 mindestens 10 Prozent grüne Brennstoffe, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent.

Welche Rolle spielen die Jahre 2030 und 2033?

Für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude gelten ab 01.01.2030 und ab 01.01.2033 gesetzliche Renovierungsanforderungen (§ 40 GModG in der ab 2027 geltenden Fassung). Das Ziel ist, die schlechtesten Gebäude zu erfassen. Die Zahlen:

StichtagHöchstwert des Jahres-PrimärenergiebedarfsNach der Begründung des Gesetzes ungefähr betroffen
01.01.20303,5-faches des Referenzgebäudesdie schlechtesten rund 16 Prozent, im Wesentlichen Klasse G
01.01.20332,95-faches des Referenzgebäudesrund 26 Prozent, Klassen F und G

Was das nicht bedeutet: Der Energieausweis löst die Pflicht nicht aus. Ein Nachweis nach § 41 GModG ist nur auf Verlangen der Behörde zu führen. Eine Klasse F oder G heißt auch nicht automatisch Sanierungspflicht, denn das Gesetz knüpft an die Schwelle und an Ausnahmen an. Als erfüllt gelten unter anderem Gebäude mit Baujahr ab 1996, mit Wärmeschutz auf dem Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1994, überwiegend mit Wärmepumpe oder Biomasse beheizte Gebäude und Fernwärmeversorgung.

Ausgenommen sind unter anderem Abriss, Betriebsaufgabe, Nutzungsänderung, umfassende Sanierung, Baudenkmäler mit besonders geschützter Bausubstanz, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Gebäude mit niedrigem Energiebedarf, freistehende kleine Gebäude sowie Fälle der Unzumutbarkeit. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit. Mehr zur Einordnung finden Sie im Ratgeber zu den Mindeststandards bei Nichtwohngebäuden.

Was heißt das für Baden-Württemberg?

Baden-Württemberg hat eine dichte Mittelstandslandschaft mit Maschinenbau, Zulieferern und Hidden Champions. Dazu gehören viele Hallen, Werkstätten und Verwaltungsgebäude, die über die Jahrzehnte erweitert wurden, oft mit unterschiedlichem Technikstand pro Gebäudeteil. Genau dort lohnt eine Zonenbetrachtung: Das Bürogebäude von 1995 und die Halle von 1972 auf demselben Betriebsgelände haben ganz unterschiedliche Hebel.

Weitere Besonderheiten:

  • Denkmäler. In Altstädten wie Heidelberg stehen Geschäfts- und Gewerbehäuser unter Denkmalschutz. Ab 01.01.2027 entfällt die Denkmal-Ausnahme beim Energieausweis. Sie brauchen dann bei Verkauf, Vermietung und Vertragsverlängerung einen Ausweis. Die Renovierungsanforderungen nach § 40 nehmen Baudenkmäler mit besonders geschützter Bausubstanz dagegen aus. Maßnahmen am Baudenkmal stimmen Sie ohnehin mit der Denkmalbehörde ab.
  • Tourismus. Hotels und Pensionen im Schwarzwald und am Bodensee haben einen hohen Warmwasseranteil. Dort kann das Warmwasser in der Bilanz schwerer wiegen als die Fassade.
  • Beratung und Förderung. Die KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg ist eine landesweite Anlaufstelle für Energiefragen. Zu den Bundesprogrammen gibt der Ratgeber zur BAFA-Förderung einen Überblick. Welche Landes- und Kommunalprogramme für Ihr Vorhaben offen sind, klären Sie vor Beginn der Maßnahme, nicht danach.

In welcher Reihenfolge sollte ich vorgehen?

Erst rechnen, dann bauen. Das spart oft mehr als jede einzelne Maßnahme.

  1. Ist-Zustand erfassen. Zonen, Anlagentechnik, Hülle. Was liegt schon vor? Pläne, Typenschilder, Verbrauchsabrechnungen helfen.
  2. Größte Posten finden. Wo liegt der Primärenergiebedarf, in Heizung, Lüftung, Beleuchtung, Kühlung oder Warmwasser?
  3. Maßnahmen bündeln. Wer ohnehin das Dach erneuert, dämmt gleich mit. Wer die Heizung tauscht, prüft die Lüftung mit.
  4. Pflichten prüfen. Gelten für die Teile, die Sie anfassen, die Höchstwerte nach § 36? Wird ein Ausweis nach § 80 Absatz 2 fällig?
  5. Klasse prüfen. Nach der Umsetzung zeigt der neue Ausweis, was erreicht wurde.

Der Bedarfsausweis hilft dabei gleich doppelt: Er enthält nach § 84 GModG Modernisierungsempfehlungen mit einer Schätzung von Energieeinsparung und Verringerung der Treibhausgasemissionen, einschließlich einer Beurteilung der Restlebensdauer von Heizungs- und Klimaanlagen. Beim Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude sind sie im Festpreis von 899 EUR enthalten, zusammen mit bis zu 4 Nutzungszonen und der DIBt-Registriernummer.

Und der nächste Schritt?

Starten Sie mit der kostenlosen Vorprüfung. Schicken Sie uns Pläne, Fotos von Typenschildern oder eine Verbrauchsabrechnung, was Sie eben haben. Wir sagen Ihnen vor der Bestellung, wo das Gebäude beim Energiebedarf voraussichtlich liegt, welche Hebel in Ihrem Gebäude am meisten bringen und was wir noch brauchen. Alles läuft digital, per Telefon, E-Mail und Foto, ohne Vor-Ort-Termin. Wer erst ein Gefühl für die Größenordnung braucht, nutzt den Rechner. Telefon und WhatsApp: 0152 060 777 67.

Häufige Fragen

Muss ich nach einer Modernisierung einen neuen Energieausweis ausstellen lassen?

Nur, wenn für das gesamte Gebäude neu gerechnet wird, oder wenn Sie vermieten, verpachten, leasen oder verkaufen und kein gültiger Ausweis vorliegt. Ein bestehender Ausweis bleibt sonst 10 Jahre gültig.

Lässt sich eine Maßnahme vorab rechnen, bevor ich investiere?

Ja. Der Bedarfsausweis weist Modernisierungsempfehlungen mit geschätzter Einsparung aus. In der kostenlosen Vorprüfung sagen wir vorab, wo das Gebäude beim Energiebedarf voraussichtlich liegt und welche Hebel dafür in Frage kommen.

Zählt eine Photovoltaikanlage auf dem Hallendach für die Klasse?

Sie kann den Primärenergiebedarf in der Bilanz senken, soweit die Berechnungsnorm den Strom anrechnet. Wie stark, hängt vom Eigenverbrauch und den Zonen ab und lässt sich nur am konkreten Gebäude rechnen.

Ist ein neuer Gaskessel noch eine gute Idee?

Das Gesetz kennt für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen in bestehenden Gebäuden seit dem 29.07.2026 eine Quote für Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff (§ 43 GModG), die ab 2029 stufenweise steigt. Rechnen Sie diese Folgekosten ein.

Lohnt sich die Modernisierung auch bei einem Gebäude, das ich nur vermiete?

Oft ja, weil die Klasse in Anzeigen und Verhandlungen sichtbar wird. Ob sich die Investition rechnet, hängt von Mietvertrag, Umlagemöglichkeit und Restnutzungsdauer ab. Das sollten Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater klären.

Gelten die Pflichten ab 2030 auch für denkmalgeschützte Gewerbebauten?

Das Baudenkmal mit besonders geschützter Bausubstanz gehört zu den Ausnahmen der Renovierungsanforderungen nach § 40 GModG. Einen Energieausweis brauchen Baudenkmäler bei Verkauf und Vermietung aber ab 01.01.2027.

Quellen

Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer

Stephan GrosserGründer & Geschäftsführer, Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Wir erstellen seit 2018 Energieausweise für Gewerbe, Praxen, Hallen und Wohngebäude, jeden mit DIBt-Registriernummer.

Ihr Bedarfsausweis. Morgen fertig.

Schicken Sie uns, was Sie zum Gebäude haben. Wir prüfen kostenlos vorab, nennen den Festpreis und liefern den Ausweis innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Unterlagen.

Anrufen