Technik & Berechnung

Lüftung und Klimatisierung im Energieausweis: Was zählt bei Gewerbeobjekten in Baden-Württemberg?

Zuletzt aktualisiert am 11. Oktober 20269 Minuten LesezeitVon Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer
Lichte Fertigungshalle mit sichtbaren Lüftungskanälen, im Hintergrund Weinberge im Neckartal

Ein Lüftungskonzept ist keine Voraussetzung für den Energieausweis. Der Bedarfsausweis nach DIN V 18599 rechnet die Lüftung und Kühlung, die in Ihrem Gebäude tatsächlich laufen, als Bausteine der Gesamtbilanz mit. Wir brauchen dafür Anlagentyp, Wärmerückgewinnung, Betriebszeiten und Kälteleistung, meist reichen Typenschild-Fotos.

Wer im Neckartal eine Zuliefererhalle verkauft oder in Freiburg eine Praxisfläche neu vermietet, hört oft denselben Satz: „Dafür brauchen Sie erst ein Lüftungskonzept.“ Das stimmt nicht. Für den Energieausweis müssen Sie nichts planen, nichts umbauen und auf kein Ingenieurbüro warten. Sie müssen zeigen, was da ist.

Dieser Beitrag klärt, wie Lüftung und Klimatisierung im Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude vorkommen, welche Angaben wir brauchen und was sich nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) zum 1. Januar 2027 ändert.

Brauche ich ein Lüftungskonzept, um einen Energieausweis zu bekommen?

Nein. Ein Lüftungskonzept ist weder Bestandteil noch Voraussetzung eines Energieausweises. Es ist ein Planungsdokument von TGA-Fachplanern (technische Gebäudeausrüstung), der Energieausweis ist ein Rechenergebnis über das ganze Gebäude.

Der Begriff stammt aus dem Wohnungsbau: Wer dort Fenster tauscht und die Fassade dämmt, prüft, ob die Fugenlüftung noch ausreicht. Dafür gibt es eine Wohnungsnorm, die DIN 1946-6. Sie gilt für Wohnungen und wohnähnliche Einheiten, nicht für eine Fertigungshalle in Esslingen oder eine Zahnarztpraxis in Karlsruhe.

Für Arbeitsstätten greifen Arbeitsschutzrecht und die europäischen Normen zur Raumluftqualität. Das ist wichtig für die Gesundheit der Beschäftigten, hat aber mit der Frage „Wie viel Energie braucht das Gebäude?“ nichts zu tun.

Drei Fragen, drei Dokumente:

FrageAntwortetWer erstellt es
Ist die Luft am Arbeitsplatz gesund?Arbeitsschutz, RaumluftnormenBetreiber, Fachplaner
Ist die Anlage richtig ausgelegt?Lüftungskonzept, AnlagenplanungTGA-Fachplaner
Wie viel Energie braucht das Gebäude?Bedarfsausweis nach DIN V 18599Aussteller mit DIBt-Registriernummer

Nur die dritte Zeile ist unser Geschäft. Genau deshalb können wir Ihnen ohne Eigeninteresse sagen, wo das Lüftungskonzept aufhört.

Wie kommt die Lüftung in die Rechnung des Bedarfsausweises?

Die Lüftung geht als Anlagenbaustein in die Bilanz ein und wirkt doppelt: beim Strom für die Ventilatoren und bei der Wärme für die Zuluft. Die Berechnungsnorm DIN V 18599 beschreibt dafür die Luftaufbereitung und die raumlufttechnischen Anlagen mit Kühlfunktion, in den Teilen 3 und 7.

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Zuluftanlage fördert frische Luft in die Halle. Im Winter muss diese Luft erwärmt werden. Das kostet Wärme. Die Ventilatoren laufen dazu viele Stunden und kosten Strom. Eine Wärmerückgewinnung holt einen Teil der Abluftwärme zurück und senkt den ersten Posten, eine bedarfsgeführte Regelung senkt den zweiten.

Der Ausweis zeigt das Ergebnis getrennt: Der Endenergiebedarf für Wärme und der für Strom stehen bei Nichtwohngebäuden nebeneinander. Außerdem ist der jährliche Endenergiebedarf nach Verwendungszweck aufzuteilen, nämlich auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung und Kühlung (§ 85 GModG in der heute geltenden Fassung). Die Lüftung hat in Ihrem Ausweis also eine eigene Zeile.

Wichtig für Eigentümer: Gerechnet wird, nicht gemessen. Wie sparsam der letzte Mieter lüftete, spielt keine Rolle. Die Rechnung hängt an Ihrer Anlage. Wie das Zusammenspiel aller Bausteine funktioniert, steht im Beitrag zur Berechnungsnorm DIN V 18599.

Welche Lüftungs- und Kühltechnik steckt in typischen Gebäuden in Baden-Württemberg?

Baden-Württemberg hat eine ungewöhnliche Mischung: viel Produktion, viel Forschung, viel Tourismus. Daraus ergeben sich Gebäudetypen, die sich in der Lüftung stark unterscheiden und im Ausweis unterschiedlich ins Gewicht fallen.

Gebäudetyp (Beispiel)Typische TechnikWas im Ausweis zählt
Zuliefererhalle im Neckartal oder auf der AlbHallenlüftung, Absaugung an Maschinen, Zuluft mit NachheizungLuftmengen, Wärmerückgewinnung, Betriebsstunden im Schichtbetrieb
Bürohaus in Stuttgart, Karlsruhe oder MannheimZu- und Abluft, Kühldecken oder UmluftkühlungKälteleistung, Regelung, Zonenzuschnitt
Praxis oder Kanzlei in Freiburg, Heidelberg oder TübingenSplit-Geräte, einzelne ZuluftgeräteKälteleistung je Gerät, Baujahr
Labor- und Institutsgebäude in HochschulstädtenHohe Luftwechsel, Abluft über DigestorienVolumenströme, Wärmerückgewinnung, Betriebszeit
Hotel am Bodensee oder im SchwarzwaldKüchenabluft, Lüftung in Wellnessbereichen, ZimmerklimatisierungZonen mit stark unterschiedlicher Nutzung
Einzelhandel in InnenstadtlagenZuluftgeräte, Türluftschleier, KühlthekenBetriebszeiten, Kälteanlagen

Zwei Dinge fallen auf. Erstens: Je stärker die Produktion oder der Gästebetrieb, desto größer ist der Anteil der Lüftung am Gesamtbedarf. Zweitens: In Mischobjekten ändert sich die Technik von Zone zu Zone. Genau dafür gibt es die Zonierung im Nichtwohngebäude, bei der Büro, Küche und Wellness getrennt gerechnet werden.

Ein bekanntes Muster in der Region: Das Gebäude stammt aus den 1970er oder 1980er Jahren, die Halle wurde später durch Anbauten erweitert, und jede Erweiterung hat ihr eigenes Lüftungsgerät mitgebracht. Dann hängt am selben Dach drei Mal Technik aus drei Jahrzehnten. Für den Ausweis wird jede Anlage mit ihrem Baujahr erfasst. Das ist mehr Fleißarbeit, aber Fleißarbeit von uns, nicht von Ihnen.

Welche Angaben zur Lüftung und Kühlung brauchen wir von Ihnen?

Wir brauchen neun Angaben, und mehr als ein Typenschild-Foto je Gerät ist dafür selten nötig. Fehlt ein Wert, ist das kein Abbruchgrund.

AngabeWo Sie sie finden
Anlagentyp (zentral oder dezentral, Zu- und Abluft oder nur Abluft)Anlagenschema, Wartungsbericht
Wärmerückgewinnung vorhanden, mit KennwertDatenblatt des Geräts
Luftmengen je Zone in m³/hAbnahmeprotokoll, Datenblatt
Betriebszeiten (durchgehend, Schichtbetrieb, nur zu Öffnungszeiten)Betreiber
Welche Zone wird versorgtGrundriss, Mieterliste
Regelung (konstant, bedarfsgeführt, CO₂- oder zeitgesteuert)Regelungsunterlagen, Wartungsbericht
Kühlung mit Nennleistung in kWTypenschild der Außeneinheit
Baujahr der Anlage oder der letzten wesentlichen ErneuerungTypenschild, Rechnung
Vorhandene UnterlagenOrdner, Wartungsfirma

Was fehlt, setzen wir mit baujahrtypischen Näherungswerten an. Ein Näherungswert ist bewusst vorsichtig. Ein belegter Wert aus dem Datenblatt zeigt Ihr Gebäude dagegen genauer. Deshalb lohnt es sich, die Wärmerückgewinnung der Hallenlüftung oder die effiziente Regelung der Büroanlage zu belegen: Jeder belegte Wert ersetzt eine Vorsichtsannahme durch Ihre tatsächliche Technik.

Diese Tabelle ist nur die Vertiefung für die Luft, die übrigen Unterlagen für den Ausweis klären wir in der Vorprüfung.

Wie komme ich schnell an die Daten, wenn die Planungsunterlagen fehlen?

Mit drei Handgriffen: Typenschilder fotografieren, den letzten Wartungsbericht heraussuchen, bei vermieteten Flächen den Nutzer fragen. Alles weitere klären wir am Telefon oder per WhatsApp unter 0152 060 777 67.

Die Typenschilder sind der schnellste Weg. Jedes Lüftungsgerät und jede Außeneinheit einer Klimaanlage trägt Hersteller, Typ, Baujahr und meist die Leistung. Aus Hersteller und Typ finden wir das Datenblatt, und dort steht oft die Wärmerückgewinnung.

Der Wartungsbericht ist die zweite Quelle. Viele Eigentümer suchen Pläne von 1985 und übersehen den Ordner vom letzten Jahr. Wartungsfirmen notieren oft Volumenströme, Betriebszeiten und den Zustand der Filter und Ventilatoren.

Die dritte Quelle ist der Nutzer. Ein Beispiel aus dem Hotelbereich: Die Abluft der Küche hat der Pächter einbauen lassen, den Wartungsvertrag hat er auch, und der Eigentümer weiß wenig darüber. Eine Nachricht an den Pächter spart mehrere Tage. Das gilt ebenso für die Praxis, deren Mieter die Klimageräte angeschafft hat, und für den Einzelhändler mit Kühltheken.

Wir fordern nichts an, was nicht bereits vorhanden ist. Sie schicken, was Sie haben, wir erledigen den Rest.

Welche Pflichten gelten für Klimaanlagen im Betrieb?

Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt müssen grundsätzlich regelmäßig energetisch inspiziert werden. Die Betreiberpflicht steht in § 74 GModG, Umfang und Durchführung regelt § 75 GModG.

Die Inspektion prüft die Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, und die Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie schaut außerdem, ob sich Raumnutzung, Belegung oder innere Wärmequellen seit der Auslegung verändert haben. Wer mehr als zehn gleichartige Anlagen zwischen 12 und 70 Kilowatt in vergleichbaren Gebäuden betreibt, darf stichprobenweise inspizieren lassen: jede zehnte Anlage bis 200 Stück, darüber jede zwanzigste. Die Inspektion ersetzt keinen Energieausweis, und der Ausweis ersetzt keine Inspektion.

Der Zusammenhang ist trotzdem praktisch: Ein vorhandener Inspektionsbericht enthält Leistung, Baujahr und Zustand der Anlage. Schicken Sie ihn mit, er spart uns Rückfragen. Mehr zur Inspektion steht im Beitrag Klimaanlagen-Inspektion.

Davon zu trennen sind die Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude nach § 40 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung. Für bestimmte Gebäude darf der Primärenergiebedarf ab 2030 höchstens das 3,5-fache und ab 2033 höchstens das 2,95-fache des Referenzgebäudes betragen, mit Ausnahmen. Der Energieausweis löst diese Pflicht nicht aus. Ob ein Objekt betroffen sein könnte, klären wir in der Vorprüfung.

Was ändert sich für die Lüftung im Ausweis ab dem 1. Januar 2027?

Ab 01.01.2027 gibt es für ein Nichtwohngebäude, das ohne gültigen Ausweis verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast wird, nur noch den Bedarfsausweis. Er wird nach DIN/TS 18599:2025-10 gerechnet und weist erstmals eine Klasse von A bis G aus. Bis zum 31.12.2026 haben Eigentümer von Nichtwohngebäuden nach heutigem Recht noch die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Wir empfehlen bei Gewerbe in jedem Fall den Bedarfsausweis.

Drei Änderungen betreffen die Lüftung direkt:

  • Strom wird günstiger bewertet. Der Primärenergiefaktor für Strom sinkt von 1,8 auf 1,5. Lüftung und Kühlung sind stromlastig und profitieren davon rechnerisch.
  • Die Klasse ist ein Verhältnis. Sie ergibt sich aus Ihrem Primärenergiebedarf geteilt durch den eines Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Nutzfläche und Nutzung.
  • Der Ausweis ist digital. Er wird in maschinenlesbarem Format ausgestellt, Papier nur auf Verlangen.

Die Klassen im Überblick:

KlasseVerhältnis zum Referenzgebäude
Ahöchstens 1,0, und nur für Nullemissionsgebäude
Büber 1,0
Cüber 1,48
Düber 1,97
Eüber 2,46
Füber 2,95
Güber 3,5

Zwei Dinge sollten Sie nicht verwechseln. Vorlegen müssen Sie einen Ausweis bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing, ab 2027 auch bei der Verlängerung solcher Verträge. Neu ausstellen lassen müssen Sie nur, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt. Ein 2026 ausgestellter Ausweis bleibt zehn Jahre gültig, einen Austausch verlangt das Gesetz nicht.

Wie die neue Klassenskala für Nichtwohngebäude aufgebaut ist, erklärt der Beitrag zu den Energieeffizienzklassen.

Was bedeutet das konkret für Ihr Objekt in Baden-Württemberg?

Baden-Württemberg ist stark von Industrie und Mittelstand geprägt, mit Maschinenbau, Automobilzulieferern und zahlreichen Hidden Champions. Viele dieser Betriebe sitzen in Hallen und Bürotrakten aus mehreren Bauabschnitten. Für sie gilt: Je mehr Anbauten, desto mehr Einzelanlagen, und desto wichtiger ist eine saubere Erfassung nach Baujahr.

Drei typische Situationen:

  1. Zuliefererhalle mit Anbauten. Eine Halle im Neckartal, in den 1970er Jahren gebaut, später um Büro und Lager erweitert. Wir rechnen Produktion, Büro und Lager als eigene Zonen und ordnen jede Lüftungsanlage der Zone zu, die sie versorgt. Der Ausweis kann bis zu vier Nutzungszonen im Festpreis abbilden.
  2. Praxis in Freiburg. Die Behandlungszimmer haben je ein Klimagerät, der Wartebereich eine Zuluftanlage. Hier entscheidet die Summe der Kälteleistung. Ein Foto je Außeneinheit reicht in aller Regel.
  3. Hotel am Bodensee. Küche, Gästezimmer, Gastraum und Wellnessbereich haben unterschiedliche Betriebszeiten. Die saisonale Nutzung wird über die Betriebszeiten der Zonen abgebildet, nicht über Ihre Verbrauchsrechnung. Ein Mischobjekt mit Wohnung im Obergeschoss lässt sich im selben Zug klären.

Zur Standortlage: Die Büromärkte in Stuttgart und Karlsruhe, die Hochschulstädte Heidelberg und Tübingen und die Tourismusregionen im Schwarzwald und am Bodensee haben jeweils eigene Gebäudetypen, die wir kennen. Dass für die Lüftung im Ausweis eigene Landesvorschriften gelten würden, ist uns nicht bekannt, die Berechnung folgt dem Bundesrecht.

Was ist Ihr nächster Schritt?

Der nächste Schritt ist kein Lüftungskonzept, sondern ein Foto. Fotografieren Sie die Typenschilder Ihrer Lüftungs- und Klimageräte, legen Sie den letzten Wartungsbericht dazu und schicken Sie beides. Wir prüfen kostenlos, was für Ihren Bedarfsausweis noch fehlt und wo das Gebäude beim Energiebedarf voraussichtlich liegt.

Der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude kostet 899 EUR Festpreis, mit bis zu vier Nutzungszonen, Modernisierungsempfehlungen und DIBt-Registriernummer. Bei sehr großen oder komplexen Objekten nennt die Vorprüfung vorab einen verbindlichen Festpreis. Nach vollständigen Unterlagen liefern wir innerhalb von 24 Stunden, ohne Vor-Ort-Termin, mit Geld-zurück-Garantie.

Starten Sie mit der kostenlosen Vorprüfung oder rufen Sie an, auch per WhatsApp: 0152 060 777 67. Was im Festpreis enthalten ist, zeigt die Seite zum Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude.

Häufige Fragen

Gilt für meine Produktionshalle die Wohnungsnorm DIN 1946-6?

Nein. Die DIN 1946-6 ist für Wohnungen und wohnähnliche Einheiten geschrieben. Für Hallen, Büros und Praxen gelten Arbeitsstättenrecht und die Normenreihe zur Raumluftqualität. Für den Energieausweis ist das ohnehin zweitrangig: Dort zählt, wie viel Energie Ihre Anlagen rechnerisch brauchen.

Muss ich vor dem Energieausweis meine Anlage vermessen lassen?

Nein. Der Bedarfsausweis arbeitet mit den Unterlagen, die Sie haben: Typenschild, Datenblatt, Wartungsbericht, Anlagenschema. Fehlende Einzelwerte ergänzen wir mit baujahrtypischen Näherungswerten, wie es die Berechnung nach DIN V 18599 vorsieht.

Welche Klimaanlagen müssen inspiziert werden?

Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt. Die Betreiberpflicht steht in § 74 des Gebäudemodernisierungsgesetzes. Die Inspektion ist unabhängig vom Energieausweis, der Bericht ist aber eine gute Datenquelle.

Zählt ein Split-Gerät im Serverraum im Ausweis mit?

Ja, wenn es zur Raumkühlung dient. Kühlung ist ein eigener Baustein der Bilanzierung. Ein Foto vom Typenschild der Außeneinheit mit Kälteleistung und Baujahr genügt in der Regel.

Wird mein Ausweis aus 2026 ungültig, wenn ich 2027 die Lüftung erneuere?

Ein 2026 ausgestellter Ausweis bleibt zehn Jahre gültig. Ein neuer Ausweis wird nur nötig, wenn das Gesetz es für den konkreten Anlass verlangt, etwa bei einer größeren Änderung des Gebäudes nach § 80 GModG. Ein einzelner Geräteaustausch löst das in der Regel nicht aus.

Brauche ich die Lüftungsdaten auch für ein Mischgebäude mit Gewerbe im Erdgeschoss?

Ja, für den gewerblichen Teil. Bis 31.12.2026 gibt es bei erheblichem Gewerbeanteil zwei Ausweise, ab 01.01.2027 einen Bedarfsausweis mit Zonen. In beiden Fällen gehört die Technik des Gewerbeteils in die Rechnung.

Quellen

Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer

Stephan GrosserGründer & Geschäftsführer, Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Wir erstellen seit 2018 Energieausweise für Gewerbe, Praxen, Hallen und Wohngebäude, jeden mit DIBt-Registriernummer.

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