Recht & Pflichten

Müssen Betriebe in Baden-Württemberg den Energieausweis aushängen?

Zuletzt aktualisiert am 11. Oktober 20268 Minuten LesezeitVon Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer
Eingangsbereich eines Bürgerservice-Gebäudes mit gerahmtem Aushang neben der Glastür, draußen Fachwerkhäuser und Weinberg im Neckartal

Aushängen müssen Gebäude mit starkem Publikumsverkehr. Bis 31.12.2026 gelten zwei Schwellen: über 250 m² bei behördlicher Nutzung, über 500 m² bei allen anderen, dort allerdings erst, sobald ein Ausweis vorliegt. Zum 01.01.2027 fasst das Gebäudemodernisierungsgesetz die Regel neu, die Quadratmeterzahlen stehen dann nicht mehr im Paragrafen.

Wenn Besucher durch Ihre Tür kommen, ist der Energieausweis manchmal Pflichtlektüre an der Wand. Das trifft in Baden-Württemberg weniger die Zuliefererhalle als das Bürgerbüro, den Baumarkt am Ortsrand und das große Autohaus an der Ausfallstraße. Hier steht, woran Sie erkennen, ob Ihr Gebäude dazugehört.

Die Rechtsgrundlage ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz), dort § 80 Absatz 6 und 7.

Gilt die Aushangpflicht für mein Gebäude in Baden-Württemberg?

Sie gilt, wenn Ihr Gebäude Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr enthält: Das Gesetz zieht die Grenze bis Ende 2026 bei mehr als 250 m² für behördliche Nutzung und bei mehr als 500 m² für alle anderen.

Der Unterschied zwischen beiden liegt in der Folge. Bei behördlicher Nutzung muss der Eigentümer dafür sorgen, dass ein Ausweis ausgestellt wird, und ihn aushängen. Bei privater Nutzung über 500 m² hängt der Ausweis aus, sobald für das Gebäude einer vorliegt. Der Aushang allein erzeugt dort keine Ausstellungspflicht.

FrageBis 31.12.2026Ab 01.01.2027
Behördliche Nutzung mit starkem Publikumsverkehrüber 250 m² Nutzfläche: Ausweis ausstellen lassen und aushängenAusweis als Bedarfsausweis, Aushang bei starkem Publikumsverkehr, keine m²-Zahl im Paragrafen
Private Nutzung mit starkem Publikumsverkehrüber 500 m² Nutzfläche: aushängen, sobald ein Ausweis vorliegtAushang, sobald und solange ein Ausweis vorliegt, keine m²-Zahl im Paragrafen
Baudenkmalvon den Ausweispflichten ausgenommenAusnahme entfällt
Gebäude ohne Publikumsverkehrkein Aushangkein Aushang

Gezählt wird nicht das ganze Gebäude, sondern die öffentlich zugängliche Fläche, die während der Öffnungszeiten viele Menschen aufsuchen. Ein Landratsamt mit 4.000 m² Gesamtfläche, in dem nur das Erdgeschoss mit Bürgerservice und Wartezone offen ist, wird anders gerechnet als ein Möbelhaus, in dem fast alles Verkaufsfläche ist.

Was zählt als „starker Publikumsverkehr“?

Starken Publikumsverkehr hat eine öffentlich zugängliche Nutzfläche, die während der Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht wird. So definiert es das Gesetz in der heutigen Fassung.

Eine feste Besucherzahl nennt es nicht. Ob gewerblich, freiberuflich, kulturell, sozial oder behördlich genutzt, ist egal, entscheidend ist die Frage: Kommen regelmäßig viele Menschen ohne besondere Einladung?

Ein paar Beispiele aus dem Land:

  • Das Bürgerbüro in einer Kreisstadt ja, der Besprechungsraum im Obergeschoss nein.
  • Der Baumarkt im Gewerbegebiet am Stadtrand ja, das Kleinteilelager hinter dem Markt nein.
  • Die Zahnarztpraxis in Freiburg mit 180 m² liegt weit unter der Grenze, ein Ärztehaus mit mehreren Praxen und gemeinsamem Empfang kann sie überschreiten.
  • Das Hotel am Bodensee mit Restaurant und Tagungsbereich hat Publikumsverkehr im Foyer und im Restaurant, die Zimmer zählen nicht zu den öffentlich zugänglichen Flächen.

Im Zweifel hilft die kostenlose Vorprüfung: Sie nennen Nutzung und Flächen, wir sagen Ihnen, auf welcher Seite der Grenze Sie liegen.

Wer muss aushängen: Eigentümer oder Mieter?

Beim privaten Betrieb trifft die Pflicht zunächst den Eigentümer. Nutzt er die Fläche aber nicht überwiegend selbst, geht die Pflicht zum Aushang auf den Nutzer über, der Eigentümer übergibt ihm dafür den Ausweis oder eine Kopie.

Das ist die Konstellation, die in Baden-Württemberg oft vorkommt: Ein Investor besitzt das Geschäftshaus in der Stuttgarter Innenstadt, ein Filialist mietet die Fläche. Wem gehört die Wand? Dem Mieter. Der Aushang ist seine Aufgabe, aber der Ausweis kommt vom Eigentümer.

Die Neufassung ab 2027 bleibt bei diesem Gedanken. Für Behörden in fremden Gebäuden gilt: Der Nutzer hängt aus, der Eigentümer liefert die Unterlagen. Steht das Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und wird von einer Behörde genutzt, ist ein Ausweis auszustellen, sofern kein gültiger vorliegt.

Regeln Sie das im Mietvertrag mit einem Satz, dann wartet nicht jeder auf den anderen.

Wie muss der Aushang aussehen und wo hängt er?

Er hängt an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle, ab 2027 steht im Gesetz zusätzlich „auffällig“. Zulässig ist der vollständige Ausweis, eine Kopie oder ein Auszug nach dem amtlichen Muster.

Ab 01.01.2027 darf der Aushang ausdrücklich ohne die Modernisierungsempfehlungen auskommen. Die bleiben im Ausweis, hängen aber nicht an der Wand.

Praktisch heißt das:

  1. Ort: am Eingang oder dort, wo Besucher warten. Nicht im Personalflur, nicht in der Teeküche.
  2. Inhalt: Kopie oder Auszug im Muster, keine selbst gestaltete Zusammenfassung.
  3. Aktualität: Ausstellungsdatum plus zehn Jahre liegt in der Zukunft.
  4. Lesbarkeit: Format, das Besucher im Vorbeigehen erfassen.

Bei Verkauf und Vermietung reicht schon ein deutlich sichtbarer Aushang, damit gilt die Vorlagepflicht bei der Besichtigung als erfüllt. Das ist ein anderer Fall als die Dauer-Aushangpflicht, kostet Sie aber keine zusätzliche Arbeit, wenn die Kopie ohnehin an der Wand hängt. Mehr dazu im Ratgeber Energieausweis bei Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen.

Was ändert sich zum 1. Januar 2027?

Es ändert sich der Wortlaut, nicht der Gedanke: Starker Publikumsverkehr bleibt der Auslöser, die Zahlen 250 und 500 stehen aber nicht mehr im neuen § 80. Verkündet ist das im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226), Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2027.

Was Sie aus dem Verkündungstext sicher wissen:

  • Behörden: Ein Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, das von einer Behörde genutzt wird, braucht einen Bedarfsausweis, sofern kein gültiger vorliegt. Bei starkem Publikumsverkehr hängt er aus.
  • Private Gebäude: Wer ein Nichtwohngebäude mit starkem Publikumsverkehr besitzt, hängt den Ausweis aus, sobald und solange einer vorliegt.
  • Digital: Der Ausweis wird in maschinenlesbarem Format ausgestellt, Papier gibt es auf Verlangen. Für die Wand drucken Sie ihn aus.
  • Klassen: Neue Ausweise für Nichtwohngebäude zeigen erstmals eine Klasse von A bis G. Ein 2026 ausgestellter Ausweis ohne Klasse bleibt zehn Jahre gültig.
  • Muster: Die neue Bekanntmachung nach § 85 Absatz 3 GModG steht noch aus.

Wie sich die fehlenden Flächenzahlen in der Praxis auswirken, ist offen. Wer heute über 500 m² Publikumsfläche hat, plant am besten so, als bliebe die Pflicht bestehen. Die Gesamtlage erklärt der Ratgeber Energieausweis-Pflicht ab 2027.

Was gilt für denkmalgeschützte Gebäude mit Besucherverkehr?

Bis 31.12.2026 sind Baudenkmäler ausgenommen, ab 01.01.2027 entfällt diese Ausnahme. Danach brauchen auch denkmalgeschützte Gebäude bei Verkauf, Vermietung und Vertragsverlängerung einen Ausweis, und der Aushang folgt denselben Regeln wie bei anderen Gebäuden.

Das betrifft in Baden-Württemberg viele Häuser: das Fachwerkgebäude in einer Altstadt, in dem eine Stadtverwaltung sitzt, den Laden im historischen Altstadtkern von Heidelberg oder das Gasthaus im Schwarzwald, das seit Generationen derselben Familie gehört. Sanierungsfragen am Denkmal klärt weiter die Denkmalbehörde, der Ausweis ist eine Bestandsaufnahme und verpflichtet nicht zum Umbau. Mehr im Ratgeber Nichtwohngebäude und Denkmalschutz.

Was passiert, wenn der Ausweis am Eingang fehlt oder abgelaufen ist?

Ein abgelaufener Ausweis erfüllt die Aushangpflicht nicht. Ein fehlender Aushang bei vorhandenem Ausweis ist ein Versäumnis, dessen Folgen im Einzelfall von der Behörde abhängen.

Beim Bußgeld sollten Sie genau hinsehen. Bis zu 10.000 EUR kann es kosten, wenn bei Verkauf oder Vermietung ein Ausweis fehlt oder falsch ist, bis zu 5.000 EUR, wenn er nicht rechtzeitig vorgelegt oder übergeben wird. Für den Aushang selbst nennen wir hier keinen Betrag. Den Vollzug regeln die Länder über die Bauaufsicht, Stichproben laufen über die DIBt-Registriernummer. Das größere Risiko im Alltag ist ein leerer Rahmen: Ein Mietinteressent oder Wettbewerber sieht sofort, dass etwas fehlt.

Alles zu Rahmen und Fristen steht im Ratgeber Bußgeld beim Energieausweis.

Was ist mit Mietern, die ihre Fläche umbauen oder neu einrichten?

Ein Umbau der Mietfläche verändert die Aushangpflicht nicht von selbst. Sie hängt an der Nutzung und am Besucherstrom, nicht an der Einrichtung. Wird aus einem Büro im Erdgeschoss ein Ladenlokal mit Laufkundschaft, kann die Fläche mit starkem Publikumsverkehr dagegen erstmals die Schwelle erreichen.

Das kommt in Baden-Württemberg häufig vor, wo Handwerksbetriebe, Dienstleister und Filialisten Flächen in Gewerbehöfen und Innenstadtlagen tauschen. Fragen Sie bei jedem Mieterwechsel kurz nach: Welche Flächen sind für Besucher offen, und wie viele kommen? Wenn sich die Antwort ändert, prüfen Sie den Aushang neu. Gilt der Ausweis noch, genügt in der Regel ein neues Exemplar an der richtigen Stelle.

Wie sieht der Aushang an typischen Standorten im Land aus?

Fast jeder Standort hat seine eigene Antwort, hier die häufigsten Fälle aus dem Mittelstand und von den Dienstleistern:

StandortPublikumsverkehrAushang?
Zuliefererhalle im Neckartal, nur Mitarbeiter und Lieferantenkeinernein, Vorlage nur bei Verkauf oder Vermietung
Werksverkauf eines Hidden Champions mit eigenem Verkaufsraumje nach Flächeprüfen, wenn der Verkaufsraum öffentlich zugänglich ist
Bürogebäude in Stuttgart oder Karlsruhe mit Empfang, ohne Laufkundschaftgeringmeist nein
Praxis in Freiburg, 150 m²geringmeist nein
Ärztehaus in einer Hochschulstadt wie Tübingen mit gemeinsamem Empfangmöglichprüfen
Baumarkt oder Möbelhaus im Gewerbegebietstarkja, sobald ein Ausweis vorliegt
Hotel am Bodensee, Foyer und Restaurantim öffentlichen Teilprüfen, Zimmer zählen nicht
Rathaus oder Landratsamt mit Bürgerservicestarkja, Ausweis und Aushang

Die Tabelle ersetzt keine Prüfung, sie zeigt nur das Muster: Der Besucher entscheidet, nicht die Branche. Besonders im Tourismusland Schwarzwald und am Bodensee schwankt der Publikumsverkehr mit der Saison. Maßgeblich ist, ob die Fläche öffentlich zugänglich ist und regelmäßig von vielen Menschen aufgesucht wird, nicht ob am Stichtag gerade Hochbetrieb herrscht. Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich weniger als vier Monate beheizt und weniger als zwei Monate gekühlt werden, nimmt § 2 Abs. 2 GModG übrigens ganz aus dem Anwendungsbereich.

Wie kommen Sie zu einem Ausweis, der an die Wand passt?

Sie brauchen einen gültigen Ausweis, bei Nichtwohngebäuden empfehlen wir den Bedarfsausweis. Er bewertet das Gebäude statt des Nutzerverhaltens und ist ab 2027 für Neuausstellungen ohnehin die einzige Form.

Wir stellen ihn nach DIN V 18599 für 899 EUR Festpreis aus, mit bis zu vier Nutzungszonen, Modernisierungsempfehlungen und DIBt-Registriernummer, zehn Jahre gültig. Lieferung innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Unterlagen. Grundrisse, Baujahr und ein paar Fotos der Heizung genügen meist, den Rest klären wir am Telefon, ohne Vor-Ort-Termin. Alle Preise sind Endpreise, als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen wir keine Umsatzsteuer aus.

Bei sehr großen oder komplexen Objekten nennt die Vorprüfung vorab einen verbindlichen Festpreis. Und falls Sie unzufrieden sind: Es gibt eine Geld-zurück-Garantie.

Mehr zum Produkt: Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude.

Was ist Ihr nächster Schritt?

Stellen Sie sich an Ihre Eingangstür und schauen Sie. Hängt ein gültiger Ausweis, sind Sie fertig. Hängt keiner oder ein abgelaufener, prüfen wir das kostenlos.

Kostenlose Vorprüfung anfordern oder anrufen und per WhatsApp schreiben unter 0152 060 777 67. Wir sagen Ihnen vorab, ob Aushang oder Ausstellung bei Ihnen Pflicht sind und wo das Gebäude beim Energiebedarf voraussichtlich liegt.

Häufige Fragen

Muss ein Werk ohne Besucher, etwa eine Zuliefererhalle, einen Aushang machen?

Nein. Die Aushangpflicht knüpft an starken Publikumsverkehr, also an öffentlich zugängliche Flächen, die eine große Zahl von Menschen während der Öffnungszeiten aufsucht. Eine Produktionshalle, in die nur Mitarbeiter und angemeldete Lieferanten kommen, fällt nicht darunter. Vermieten oder verkaufen Sie die Halle, gelten dafür aber die Vorlage- und Übergabepflichten.

Darf ich nur eine Seite des Ausweises aushängen?

Ja. Nach der heutigen Fassung genügt ein Auszug nach dem amtlichen Muster. Ab 01.01.2027 steht zusätzlich ausdrücklich im Gesetz, dass der Aushang ohne die Modernisierungsempfehlungen auskommt. Das vollständige Original bleibt in Ihren Unterlagen, am Eingang hängt eine Kopie oder der Auszug.

Wer hängt aus, wenn ein Landratsamt in einem privaten Bürogebäude sitzt?

Nutzt eine Behörde Flächen in einem Gebäude, das nicht ihr gehört, trifft die Aushangpflicht den Nutzer. Der Eigentümer muss ihm den Ausweis oder eine Kopie übergeben. Die Pflicht, den Ausweis ausstellen zu lassen, bleibt bis Ende 2026 beim Eigentümer.

Hängt in einem denkmalgeschützten Rathaus ebenfalls ein Ausweis?

Bis 31.12.2026 sind Baudenkmäler von den Ausweispflichten ausgenommen. Diese Ausnahme streicht das Gesetz zum 01.01.2027. Danach gilt auch für ein denkmalgeschütztes Gebäude mit starkem Publikumsverkehr die Regel wie für jedes andere.

Reicht mein Verbrauchsausweis aus dem Jahr 2024 für den Aushang?

Ja, solange er gültig ist. Ausweise gelten zehn Jahre ab Ausstellung und müssen zum Jahreswechsel 2027 nicht ersetzt werden. Erst wenn ein neuer Ausweis nötig wird, etwa weil der alte abläuft, ist für ein Nichtwohngebäude ab 2027 nur noch der Bedarfsausweis vorgesehen.

Wo finde ich das amtliche Muster für den Aushang?

Die Muster macht der Bund bekannt. Für die Zeit ab 01.01.2027 steht die neue Bekanntmachung nach § 85 Absatz 3 GModG noch aus. Wir stellen den Ausweis im jeweils gültigen Muster aus, Sie bekommen ihn digital und können ihn selbst ausdrucken.

Quellen

Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer

Stephan GrosserGründer & Geschäftsführer, Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Wir erstellen seit 2018 Energieausweise für Gewerbe, Praxen, Hallen und Wohngebäude, jeden mit DIBt-Registriernummer.

Ihr Bedarfsausweis. Morgen fertig.

Schicken Sie uns, was Sie zum Gebäude haben. Wir prüfen kostenlos vorab, nennen den Festpreis und liefern den Ausweis innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Unterlagen.

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