Recht & Pflichten
Kritik am Energieausweisrecht ab 2027: Wer hat Bedenken, und was ändert das?

Das Energieausweisrecht ab 1. Januar 2027 steht nicht nur bei uns in der Kritik. Der Bundestag sieht die eigene Umsetzung „mit Besorgnis“, der Normenkontrollrat nennt den Entwurf „nicht praxistauglich“, der Bundesrat spricht von „erheblichem Mehraufwand“. Am Stichtag ändert das derzeit nichts: Das Gesetz gilt, ein 2026 ausgestellter Ausweis bleibt zehn Jahre gültig.
Wer hat Bedenken gegen das Energieausweisrecht ab 2027?
Nicht nur wir. Der Bundestag selbst, der Nationale Normenkontrollrat und der Bundesrat haben sich kritisch geäußert, dazu Wirtschafts- und Fachverbände. Beschlossen ist das Recht trotzdem. Es gilt ab dem 1. Januar 2027, ohne Übergangsfrist.
Die Grundlage ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz), geändert durch die Novelle vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Was sich für Nichtwohngebäude im Einzelnen ändert, steht im Ratgeber Energieausweis-Pflicht ab 2027. Den Rahmen des ganzen Gesetzes erklärt der GModG-Überblick.
Dieser Artikel geht einen Schritt weiter. Er zeigt, wer welche Einwände erhoben hat, im Wortlaut und mit Fundstelle. Und er trennt, was die EU verlangt und was Deutschland selbst entschieden hat.
Für einen Maschinenbauer oder Zulieferer in Baden-Württemberg ist das keine Theorie. Wer ab 2027 eine Halle mit Bürotrakt verkauft, vermietet oder einen Mietvertrag ohne gültigen Ausweis verlängert, bekommt die neuen Regeln direkt zu spüren.
Was hat der Bundestag am Tag der Abstimmung beschlossen?
Neben dem Gesetz eine Entschließung, die die eigene Umsetzung „mit Besorgnis“ sieht. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hatte sie empfohlen (BT-Drs. 21/7009, S. 7), das Plenum nahm sie am 10. Juli 2026 an.
Der Kernsatz lautet: „Der Bundestag nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die im Gebäudemodernisierungsgesetz erfolgte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu neuer Bürokratie führt.“
Der Bundestag fordert die Bundesregierung darin auf, sich in der EU „für eine grundlegende Vereinfachung der Richtlinie einzusetzen“. Die kurzen Fristen stellten „insbesondere auch kommunale Immobilienunternehmen vor große Herausforderungen“.
Bemerkenswert ist der Zeitpunkt. Am selben Tag beschloss dasselbe Parlament das Gesetz mit 323 zu 271 Stimmen. Es hat die Regeln also in Kraft gesetzt und zugleich festgehalten, dass sie neue Bürokratie schaffen.
Warum nennt der Normenkontrollrat den Entwurf „nicht praxistauglich“?
Er hat den Gesetzentwurf im Mai 2026 geprüft und genau so bewertet. Der Nationale Normenkontrollrat ist das unabhängige Gremium, das den Aufwand neuer Bundesgesetze für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung prüft.
In seiner Stellungnahme Nr. 8108 vom 13. Mai 2026 nennt er den Entwurf „nicht praxistauglich“ (S. 3). Die Verbände hatten für ihre Stellungnahmen vier Tage Zeit.
Zum Energieausweis wird er konkret: Der Umstellungsaufwand werde „deutlich höher ausfallen“ (S. 10). Wo die Vorschläge der Verbände die 1:1-Umsetzung betreffen, solle sich die Bundesregierung für eine Änderung der EU-Richtlinie einsetzen.
Was hat die Bundesregierung selbst an Kosten geschätzt?
Für die Wirtschaft pauschal 20,4 Mio. EUR pro Jahr zusätzlich, für die neue Behördenpflicht keinen eigenen Betrag. So steht es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/6278, S. 86 f. und 93).
Die Regierung nimmt den bisherigen Aufwand für Energieausweise in der Wirtschaft, 40,8 Mio. EUR, und schlägt pauschal 50 Prozent auf. Der Grund steht dabei: „aufgrund der Unsicherheit“. Der Aufschlag deckt die Vertragsverlängerung als neuen Anlass und die neuen Datenangaben gemeinsam ab.
Einen eigenen Posten für den Wechsel vom Verbrauchs- zum Bedarfsausweis bei Nichtwohngebäuden gibt es nicht. Für einen Zulieferer, der seine Halle bisher mit einem Verbrauchsausweis vermietet hat, ist genau dieser Wechsel die eigentliche Änderung.
Bei der Verwaltung ist die Lücke noch deutlicher. Sie sei „nicht unmittelbar betroffen“, ein Ausweis werde nur fällig, „bspw. wenn sie ein Nichtwohngebäude errichtet oder vermietet“ (S. 93). Ab 2027 brauchen aber alle behördlich genutzten Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand einen Bedarfsausweis, ohne Flächengrenze und ohne Anlass, sofern nicht bereits ein gültiger vorliegt (§ 80 Abs. 6 GModG neu). Diese Pflicht ist nicht beziffert. Was das für Rathäuser und Landratsämter heißt, steht im Ratgeber Energieausweis für öffentliche Gebäude.
Was hat der Bundesrat gefordert?
Weniger reine Nachweispflichten und eine Prüfung, ob Mischgebäude doch einen Verbrauchsausweis bekommen dürfen. Beides steht im Beschluss der Länderkammer vom 12. Juni 2026 (BR-Drs. 292/26 (B)).
In Ziffer 21 heißt es: „Reine Berichts- und Nachweispflichten, wie beispielsweise in den Energieausweisen, bringen keinen Paradigmenwechsel, sondern führen zu erheblichem Mehraufwand, ohne dass damit faktisch ein Mehrwert verbunden wäre.“ (S. 26)
Außerdem bat der Bundesrat zu prüfen, ob für gemischt genutzte Gebäude „nicht doch Verbrauchsausweise zulässig sein können“ (BT-Drs. 21/6565, S. 5). Die Bundesregierung antwortete, sie „wird die Vorschläge prüfen“ (S. 23). Übernommen wurde es nicht: Nach § 82 Abs. 1 GModG neu gibt es den Verbrauchsausweis nur noch für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
Das trifft das klassische Geschäftshaus in Heilbronn, Ulm oder Pforzheim: unten Laden oder Praxis, oben Wohnungen. Ab 2027 bekommt es einen einzigen Bedarfsausweis für das ganze Gebäude. Mehr dazu auf der Seite Bedarfsausweis für Mischgebäude.
In Ziffer 22 verlangt der Bundesrat zudem, die Faktoren der Sanierungspflicht herzuleiten, also das 3,5-Fache ab 2030 und das 2,95-Fache ab 2033 (S. 27 f.).
Was sagen DIHK und Bundesarchitektenkammer?
Die DIHK will die Wahlfreiheit erhalten, die Bundesarchitektenkammer beschreibt einen Funktionswechsel des Ausweises. Beide Punkte betreffen den Mittelstand im Land unmittelbar.
Die DIHK ist die Dachorganisation der Industrie- und Handelskammern, bei denen auch die Betriebe in Baden-Württemberg Mitglied sind. In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2026 schreibt sie: „Zugleich besteht die Gefahr, dass die Vielzahl detaillierter Datenelemente die Verständlichkeit und Praktikabilität des Energieausweises beeinträchtigt.“ Ihre Empfehlung: „Es sollte auch für Nichtwohngebäude die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis ausdrücklich erhalten und als gleichwertig anerkannt werden.“ (S. 9 f.)
Fair dazugesagt: Dieselbe Stellungnahme hält die Ausrichtung auf den Bedarf „mit Blick auf die EPBD“ für „grundsätzlich nachvollziehbar“.
Die Bundesarchitektenkammer schreibt zu § 41 GModG: „Der Energieausweis wechselt hier die Funktion: vom Informationsinstrument zum Vollzugsnachweis.“ (Stellungnahme zum Referentenentwurf, Mai 2026, S. 6) Sie beschreibt das, sie lehnt es nicht ab.
Für Hallen ist dieser Satz der wichtigste. Nach § 40 GModG darf der Primärenergiebedarf bestehender Nichtwohngebäude ab 2030 höchstens das 3,5-Fache des Referenzgebäudes betragen, ab 2033 das 2,95-Fache. Einen Nachweis nach § 41 müssen Sie nur vorlegen, wenn die Behörde ihn verlangt. Dann ist der Ausweis das Papier, das zählt. Ausgenommen sind unter anderem Industrieanlagen und Werkstätten mit niedrigem Energiebedarf. Alles zu Grenzwerten und Ausnahmen steht im Ratgeber Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude.
Was kritisieren die übrigen Verbände?
Jeder etwas anderes, und nicht jeder das Gleiche wie wir. Die Übersicht zeigt, was genau gesagt wurde.
| Verband | Kritikpunkt im Wortlaut | Einordnung |
|---|---|---|
| Deutscher Städtetag (S. 8) | Die Pflicht nach § 80 Abs. 6 führe „gegenüber der bislang zulässigen Ausstellung von Verbrauchsausweisen zu zusätzlichem Erfüllungs- und Bürokratieaufwand“, „ohne dass aus Art. 19 und 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 eine zwingende Verpflichtung zu dieser Verschärfung eindeutig hervorgeht“. | betrifft die Behördengebäude |
| Haus & Grund Deutschland (S. 12) | Die Ausweitung auf die Vertragsverlängerung „ist abzulehnen“. „Ein zusätzlicher Energieausweis bringt in diesen Fällen keinen relevanten Informationsgewinn, verursacht aber für Vermieter zusätzlichen Aufwand und Kosten.“ | lehnt nur die Verlängerung ab, und die ist EU-Vorgabe (Art. 20 EPBD) |
| GdW, Wohnungswirtschaft (S. 20) | „Die geplanten Änderungen bei den Energieausweisen gehen deutlich über die bisherigen Anforderungen des GEG hinaus und führen zu erheblichen Mehrkosten sowie zusätzlicher Bürokratie für die Wohnungswirtschaft.“ | zum Referentenentwurf, aus Sicht der Wohnungswirtschaft |
Der Städtetag weist zusätzlich auf denkmalgeschützte Gebäude hin. Dass die Denkmal-Ausnahme ab 2027 entfällt, verlangt allerdings die EU. Mehr dazu im Ratgeber Denkmal und Nichtwohngebäude.
Was verlangt die EU, und was hat Deutschland selbst entschieden?
Das meiste schreibt die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 vor. Zwei Punkte, die Gewerbe besonders treffen, sind deutsche Entscheidungen.
| Regel ab 01.01.2027 | Verlangt die EU das? |
|---|---|
| Ausweis für behördlich genutzte Gebäude der öffentlichen Hand | Ja, den Ausweis (Art. 20 Abs. 1 Buchst. b). Dass es ein Bedarfsausweis sein muss: nein |
| Vertragsverlängerung als Anlass | Ja (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2) |
| Denkmal-Ausnahme entfällt | Ja (Art. 20 Abs. 6) |
| Klassen A bis G für Nichtwohngebäude | Ja (Art. 19 Abs. 2) |
| Sanierungsanforderungen nach § 40 | Dem Grunde nach ja (Art. 9). Die Faktoren 3,5 und 2,95 sind deutsch |
| Nichtwohngebäude nur noch Bedarfsausweis | Nein. Anhang I erlaubt den berechneten oder den erfassten Verbrauch |
| Klasse über das Verhältnis zum Referenzgebäude mit Primärenergiefaktor 0,7 | Nein, deutsche Ausgestaltung |
Die Koalition sagte im Ausschuss, das Gesetz setze die Richtlinie „eins zu eins“ um (BT-Drs. 21/7009, S. 148). Der Normenkontrollrat sah ebenfalls „keine Anhaltspunkte“ für eine Umsetzung über 1:1 hinaus (NKR 8108, S. 2). Den Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude hätte die EU trotzdem weiter erlaubt, Deutschland hat sich anders entschieden. Die Gesetzesbegründung stellt den Wegfall nur fest und nennt keinen Grund (BT-Drs. 21/6278, S. 113). Auch den Faktor 0,7 erklärt sie nicht (S. 116).
Das Referenzgebäude selbst ist nicht neu. Für neue Nichtwohngebäude ist es seit Langem der Maßstab, heute in § 18 Abs. 1 GModG. Neu ist, dass es ab 2027 auch die Klasse bestehender Gebäude bestimmt. Wie das rechnet, erklärt der Ratgeber Referenzgebäude.
Sind wir gegen den Bedarfsausweis?
Nein. Wir stellen ausschließlich Bedarfsausweise aus und halten sie für aussagekräftiger. Der Bedarf hängt an Hülle und Technik, nicht an Schichtplan oder Leerstand. Wer zwei Gebäude vergleichen will, braucht genau das.
Damit stehen wir näher beim Energieberater-Verband GIH als bei der DIHK. Der GIH schreibt: „Der GIH fordert den Bedarfsausweis als verbindlichen Standard mit vereinfachter Datenaufnahme.“ Und: „Reine Verbrauchsausweise sind aus fachlicher Sicht nicht geeignet, die energetische Qualität eines Gebäudes objektiv abzubilden.“ (Stellungnahme vom 12. Juni 2026, S. 7)
Skeptisch sind wir beim Zusatzaufwand ab 2027. Eine neue Rechennorm, DIN/TS 18599:2025-10. Neue Primärenergiefaktoren. Eine Klasse über ein Referenzgebäude mit Faktor 0,7. Mehr Pflichtangaben nach § 85 GModG neu. Und amtliche Muster, die Stand 16. Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht sind.
All das macht einen Ausweis aufwendiger. Keine dieser Neuerungen macht eine Halle besser gedämmt oder eine Heizung effizienter.
Ändert die Kritik etwas am Stichtag?
Derzeit nicht. Die Novelle ist verkündet, ihr Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Bundestag hat die Regierung aufgefordert, sich in der EU für eine Vereinfachung der Richtlinie einzusetzen. Ob und wann daraus eine Änderung des deutschen Rechts folgt, ist offen.
Für Ausweise, die 2026 ausgestellt werden, gilt: Sie bleiben nach § 79 Abs. 3 GModG zehn Jahre gültig. Es gibt keine Austauschpflicht und kein Umschreiben auf die Klassen A bis G. Ein Nichtwohngebäude-Ausweis von 2026 zeigt allerdings keine Klasse.
Eine Einschränkung gehört ehrlich dazu. Als Nachweis für die Sanierungspflicht reicht ein vor dem 1. Januar 2027 ausgestellter Bedarfsausweis nach § 41 Satz 3 GModG nur, wenn sein nicht erneuerbarer Primärenergiebedarf bis Ende 2032 höchstens das 0,5-Fache und ab 2033 höchstens das 0,4-Fache des Endwerts der Skala auf dem Ausweis beträgt. Liegt er darüber, braucht es einen anderen Nachweis, etwa einen neuen Ausweis.
Ein Zwang, den Ausweis vorzuziehen, besteht nicht. Entscheidend ist, wann Ihr nächster Verkauf, Ihre nächste Vermietung oder Verlängerung ansteht.
Was heißt das für Ihren Betrieb in Baden-Württemberg?
Drei Fragen genügen: Steht ein Anlass an, liegt ein gültiger Ausweis vor, und wie ist das Gebäude aufgeteilt?
Viele Betriebe im Land haben gewachsene Gebäude, etwa eine Fertigungshalle aus den Siebzigern, ein Bürotrakt aus den Neunzigern, ein Lager von später. Für den Bedarfsausweis heißt das Zonen, für § 40 die Frage, ob eine Ausnahme greift. Beides lässt sich vorab klären.
Unsere kostenlose Vorprüfung zeigt vor der Bestellung, ob ein Ausweis anliegt, wo Ihr Gebäude beim Energiebedarf voraussichtlich liegt und welche Unterlagen fehlen. Wir arbeiten vollständig digital, mit Grundrissen, Baujahr und Fotos per E-Mail oder WhatsApp.
Der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude kostet 899 EUR Festpreis, mit bis zu vier Nutzungszonen, Modernisierungsempfehlungen und DIBt-Registriernummer. Bei sehr großen Objekten nennt die Vorprüfung vorab einen verbindlichen Festpreis. Fragen beantworten wir unter 0152 060 777 67, auch per WhatsApp.
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Häufige Fragen
Wird das neue Energieausweisrecht wegen der Kritik verschoben?
Derzeit nicht. Die Novelle ist im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226), ihr Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Bundestag hat die Regierung aufgefordert, sich in der EU für eine grundlegende Vereinfachung der Gebäuderichtlinie einzusetzen. Ob und wann daraus eine Änderung folgt, ist offen. Planen Sie mit dem geltenden Recht.
Verlangt die EU, dass Nichtwohngebäude nur noch einen Bedarfsausweis bekommen?
Nein. Die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 erlaubt in Anhang I den berechneten oder den erfassten Energieverbrauch. Dass Nichtwohngebäude ab 2027 nur noch einen Bedarfsausweis erhalten, ist eine deutsche Entscheidung. Die Gesetzesbegründung nennt dafür keinen Grund.
Was hat die DIHK zum Energieausweis gefordert?
Die DIHK empfiehlt in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2026, auch für Nichtwohngebäude die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis zu erhalten und beide als gleichwertig anzuerkennen. Zugleich hält sie die Ausrichtung auf den Bedarf mit Blick auf die EU-Richtlinie für grundsätzlich nachvollziehbar. Im Gesetz wurde die Wahlfreiheit nicht übernommen.
Reicht mein Bedarfsausweis von 2026 als Nachweis für die Sanierungspflicht ab 2030?
Nicht in jedem Fall. Nach § 41 Satz 3 GModG taugt ein vor dem 1. Januar 2027 ausgestellter Bedarfsausweis als Nachweis nur, wenn sein nicht erneuerbarer Primärenergiebedarf bis Ende 2032 höchstens das 0,5-Fache und ab 2033 höchstens das 0,4-Fache des Endwerts der Skala auf dem Ausweis beträgt. Sonst ist ein anderer Nachweis nötig, etwa ein neuer Ausweis. Vorlegen müssen Sie den Nachweis nur, wenn die Behörde ihn verlangt.
Ist das Referenzgebäude eine Neuerung von 2027?
Nein. Für neue Nichtwohngebäude ist das Referenzgebäude seit Langem der Maßstab, heute in § 18 Abs. 1 GModG. Neu ist, dass ab 2027 auch die Effizienzklasse bestehender Nichtwohngebäude über das Verhältnis zum Referenzgebäude ermittelt wird, mit einem Primärenergiefaktor von 0,7 für die Referenz-Wärmeversorgung. Das ist deutsche Ausgestaltung, keine EU-Vorgabe.
Sind Sie gegen den Bedarfsausweis?
Nein. Wir stellen ausschließlich Bedarfsausweise aus und halten sie für aussagekräftiger als Verbrauchsausweise. Skeptisch sind wir beim Zusatzaufwand ab 2027: neue Rechennorm, neue Klassenlogik, mehr Pflichtangaben und noch fehlende amtliche Muster. Das macht den Ausweis aufwendiger, ohne dass ein Gebäude dadurch besser wird.
Quellen
- Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 21/7009 (Entschließung S. 7, Ausschussbericht S. 148)
- Deutscher Bundestag, Textarchiv 2026, KW 28: Abstimmung über das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10.07.2026
- Nationaler Normenkontrollrat, Stellungnahme Nr. 8108 vom 13.05.2026 (S. 3 und 10)
- Bundesrat, Beschluss BR-Drs. 292/26 (B) vom 12.06.2026 (Ziff. 21, S. 26; Ziff. 22, S. 27 f.)
- BT-Drs. 21/6565, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung (S. 5 und 23)
- BT-Drs. 21/6278, Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Begründung (S. 86 f., 93, 113, 116)
- DIHK, Stellungnahme zum GModG vom 22.05.2026 (S. 9 f.)
- Bundesarchitektenkammer, Stellungnahme zum Referentenentwurf, Mai 2026 (S. 6)
- Deutscher Städtetag, Ausschussdrucksache 21(9)286 zur Anhörung am 22.06.2026 (S. 8)
- Haus & Grund Deutschland, Ausschussdrucksache 21(9)282 (S. 12)
- GdW, Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 11.05.2026 (S. 20)
- GIH, Stellungnahme zum Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 12.06.2026 (S. 7)
- Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Art. 9, 19, 20, Anhang I)
- BGBl. 2026 I Nr. 226, GModG-Novelle vom 23.07.2026, Artikel 2 und Artikel 9
Stephan GrosserGründer & Geschäftsführer, Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Wir erstellen seit 2018 Energieausweise für Gewerbe, Praxen, Hallen und Wohngebäude, jeden mit DIBt-Registriernummer.